Erfurt (epd). Beschäftigte über 55 Jahren dürfen bei einem neuen Job von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden. Solch eine Altersklausel in einer Versorgungsordnung stellt weder eine unzulässige Altersdiskriminierung noch eine unzulässige, mittelbare Benachteiligung von Frauen dar, urteilte am 21. September das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte bei der Gewerkschaft ver.di.
Die Klägerin ist bei ver.di seit dem 18. Juli 2016 als Mitarbeiterin im Sekretariat tätig. Nur knapp einen Monat vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ist sie 55 Jahre alt geworden. Als sie realisierte, dass sie nach der Versorgungsordnung ab diesem Alter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen ist, zog sie vor Gericht. Die Altersklausel stelle eine Altersdiskriminierung und eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Da Frauen im Durchschnitt deutlich weniger Versicherungsjahre erbrächten als Männer, seien sie von der Altersklausel besonders betroffen.
Doch das BAG wies die Klägerin ab. Eine unzulässige Altersdiskriminierung bestehe nicht. Die vorgesehene Altersgrenze, bis wann die betriebliche Altersversorgung beansprucht werden könne, sei angemessen, erforderlich und stelle ein legitimes Ziel dar. So handele es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Er dürfe diese so gestallten, dass die betriebliche Altersversorgung für ihn kalkulierbar bleibt.
Eine unzulässige Benachteiligung von Frauen sah das BAG ebenfalls nicht. Zwar seien die durchschnittlichen Versicherungsjahre von Frauen und Männer unterschiedlich lang. Der Unterschied sei aber nicht so groß, „dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind“, entschieden die Erfurter Richter.
Az.: 3 AZR 147/21