sozial-Recht

Landessozialgericht

Elterngeldanspruch im Ausland nur bei gemeinsamem Haushalt



Mainz (epd). Ein Ehegatte eines es im Ausland eingesetzten Beschäftigten kann nur mit einem „gemeinsamen Haushalt“ ausnahmsweise Elterngeld verlangen. Ein vorübergehendes Zusammenleben mit dem Ehepartner reicht nicht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 17. September bekanntgegebenen Urteil.

Normalerweise steht nur in Deutschland lebenden Eltern Elterngeld zu. Der Gesetzgeber hat jedoch einige Ausnahmen bestimmt. So können auch im Ausland lebende Eltern Elterngeld erhalten, wenn Mitarbeiter deutscher Firmen zeitlich begrenzt im Ausland beschäftigt sind. Gleiches gilt für Missionare der Missionswerke, Entwicklungshelfer und auch Beamte, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben.

Familie lebte in Pretoria und Addis Abeba

Im konkreten Verfahren lebte die mit einem Entwicklungshelfer verheiratete Klägerin im südafrikanischen Pretoria. Als das Paar ein Kind bekam, beantragte die Frau für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld. In dieser Zeit wurde der Ehemann jedoch nach Addis Abeba in Äthiopien versetzt.

Der Elterngeldantrag wurde daher abgelehnt. Für einen Elterngeldanspruch im Ausland müsse die Klägerin mit ihrem Ehepartner in einem Haushalt leben, erklärte die zuständige Elterngeldstelle. Hier habe aber ihr als Entwicklungshelfer tätiger Ehemann in Addis Abeba gelebt und gearbeitet.

Das LSG bestätigte die ablehnende Entscheidung. Das Paar lebe nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zusammen „in einem Haushalt“. Das Zusammenleben des Paares in einer Hausgemeinschaft sei nicht auf eine gewisse Dauer angelegt, sondern nur vorübergehend. So habe der Ehemann in den ersten 14 Lebensmonaten seines Kindes nur 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria gelebt. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken reichten für ein Zusammenleben und einen Elterngeldanspruch aber nicht aus, entschieden die Mainzer Richter.

Az.: L 2 EG 4/20