Luxemburg (epd). EU-Länder dürfen Geburtsbeihilfe und Mutterschaftsbeihilfe für Bürger aus Drittstaaten mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht an die Länge von deren Aufenthaltstitel knüpfen. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 2. September. Italienische Behörden hatten zuvor die Unterstützung für mehrere Drittstaatsangehörige verweigert.
Die Weigerung wurde laut EuGH damit begründet, dass die Betroffenen keine langfristig Aufenthaltsberechtigten seien. Das müssten sie aber auch nicht, urteilte der EuGH. Es handele sich um Sozialleistungen, die gemäß EU-Recht und dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch den Betroffenen zustehe.
Mit der Finanzleistung der Geburtsbeihilfe will Italien laut EuGH die Kosten für den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes verringern.
Az.: C-350/20