Erfurt (epd). Ein Arbeitszeugnis darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht wie ein Schulzeugnis gestaltet sein. Die angemessene Beurteilung eines Arbeitnehmers lasse sich nicht in Tabellenform, sondern regelmäßig nur durch „ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis“ herausstellen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am 25. August veröffentlichten Urteil.
Der Kläger, ein Elektriker, war mit seinem vom Arbeitgeber erstellten Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Das Zeugnis hatte einzelne Arbeitsleistungen wie Arbeitsökonomie, Fachkenntnisse allgemein, Sauberkeit im Arbeitsfeld, Pünktlichkeit oder Arbeitsbereitschaft ähnlich wie in einem Schulzeugnis in Tabellenform einzeln bewertet. Als „Leistungsbeurteilung insgesamt“ erhielt der Elektriker ein „befriedigend“.
Laut Urteil muss ein Arbeitszeugnis „den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden“. Das Arbeitszeugnis stelle eine „individuell auf den Arbeitnehmer angepasste Beurteilung dar“. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen ließen sich nicht in Tabellenform, sondern nur im Fließtext angemessen darstellen.
Den Streitfall verwies das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht Hamm zurück, das noch einmal die Formulierungen im Arbeitszeugnis überprüfen muss.
Az.: 9 AZR 262/20