Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen müssen nach mehreren sich anschließenden Geburten und Elternzeiten sowie einem Wechsel zu einer ungünstigeren Lohnsteuerklasse keine Einbußen beim Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hinnehmen. Denn für dessen Berechnung ist allein der Nettoarbeitslohn der letzten drei Monate vor der Entbindung des ersten Kindes maßgeblich, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 19. August veröffentlichten Urteil.
Während des Mutterschutzes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zahlt die gesetzliche Krankenkasse 13 Euro Mutterschaftsgeld je Tag. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber hierzu einen Zuschuss bis zum durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor der Geburt zahlen. Privat- oder Familienversicherte, Arbeitslose und Sozialhilfeempfängerinnen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein reduziertes Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro.
Im aktuellen Fall hatte der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Klägerin kleingerechnet. Zwar wurde das Nettoeinkommen der Klägerin ursprünglich noch nach ihrer günstigen Lohnsteuerklasse III berechnet. Der Arbeitgeber-Zuschuss fiel entsprechend hoch aus. Doch als die Frau nach der Geburt ihres ersten Kindes zwei weitere bekam, sich jedes Mal direkt Elternzeiten anschlossen und sie zur ungünstigen Lohnsteuerklasse V wechselte, verringerte der Arbeitgeber beim dritten Kind den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um insgesamt 1.903 Euro. Der Lohnsteuerklassenwechsel führe zu einem geringeren Nettoeinkommen, lautete die Begründung.
Das BAG machte bei der Rechnung des Arbeitgebers nicht mit. Hier hätten sich nach einer ersten Geburt und Elternzeit unmittelbar weitere Geburten und Elternzeiten angeschlossen. „Es kommt nach der gesetzlichen Regelung nur auf die Nettovergütung an, die in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Schutzfrist bezogen wurde“, heißt es in dem BAG-Urteil. Die Schutzfrist sei hier in den letzten drei Monaten vor der Geburt des ersten Kindes. Der spätere Steuerklassenwechsel ändere nichts.
Wegen des Steuerklassenwechsels und des damit verbundenen höheren Arbeitgeber-Zuschusses sei der Klägerin auch kein Missbrauch vorzuwerfen. Dass Mütter in solchen Fällen die Steuerklasse wechseln, sei üblich.
Keinen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können nach einem weiteren BAG-Urteil vom 23. Mai 2018 selbstständige Tagesmütter bekommen. Denn der im Mutterschutzgesetz festgelegte Arbeitgeber-Zuschuss steht nur Arbeitnehmerinnen, nicht aber Selbstständigen zu.
Hier hatte die klagende Tagesmutter angeführt, dass ihre Tätigkeit mit der einer Arbeitnehmerin vergleichbar sei. So habe sie vom Jugendamt die Erlaubnis zur Betreuung der Kinder in der Kindertagespflege erhalten. Sie erhalte vom Landkreis hierfür 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde.
Das BAG wies jedoch darauf hin, dass die Frau gegenüber dem Landkreis nicht weisungsgebunden und sie daher selbstständig sei. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sei dann ausgeschlossen.
Mehr Mutterschaftsgeld kann dagegen Arbeitnehmerinnen mit Kindern winken, wenn der Arbeitgeber ihnen regelmäßig einen Kindergartenzuschuss bezahlt hat. Dabei handelt es sich dann um zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt, auch wenn der Zuschuss nur mündlich und auf freiwilliger Basis vereinbart wurde, urteilte am 19. März 2014 das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel.
Im Streitfall hatte die klagende Mutter von ihrem Chef regelmäßig einen monatlichen steuerfreien „freiwilligen“ Kindergartenzuschuss in Höhe von 230 Euro sowie einen Fahrtkostenzuschuss von 67,50 Euro erhalten.
Als die Frau erneut schwanger wurde, zahlte der Arbeitgeber ihr 34,34 Euro täglich als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, entsprechend ihrem vorherigen Nettoeinkommen. Den Kita- und Fahrtkostenzuschuss ließ er bei der Berechnung aber außen vor. Es handele sich um freiwillige Leistungen und einen Aufwendungsersatz.
Das LAG urteilte, dass sowohl Kindergarten- als auch Fahrtkostenzuschuss als Arbeitsentgelt anzusehen seien und sich daher bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes erhöhend auswirkten. Beide Zuschüsse seien laufend und ungekürzt gezahlt worden - und zwar auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten. Um einen Aufwendungsersatz handele es sich daher nicht. Keine Rolle spiele es für die Berücksichtigung beim Mutterschaftsgeld, wenn der Zuschuss steuerfrei sei.
Az.: 5 AZR 378/20 (Bundesarbeitsgericht zum Mutterschaftsgeld)
Az.: 5 AZR 263/17 (Bundesarbeitsgericht zu Tagesmüttern)
Az.: 3 Sa 388/13 (Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein)