Karlsruhe (epd). Unter Betreuung stehende Menschen dürfen im Umgang mit ihrem Vermögen nur aus guten Gründen in ihren Rechten eingeschränkt werden. Erst wenn „konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art“ vorliegen, darf ein Betreuungsgericht Geschäfte der hilfebedürftigen Person von der Einwilligung des Betreuers abhängig machen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 23. August veröffentlichten Beschluss. Gerichte müssten genau prüfen, ob die „konkrete, gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen“ solch einen Betreuungsbedarf erforderlich macht, erklärten die Karlsruher Richter.
Im Streitfall hatte das Amtsgericht Goslar für eine 52-jährige Frau die Betreuung angeordnet. Der Betreuer sollte sich unter anderem um die Gesundheitssorge, um Wohnungsangelegenheiten und um die Vermögenssorge kümmern. Die Vermögenssorge war mit einem sogenannten Einwilligungsvorbehalt verbunden, so dass bei Geschäften der Frau der Betreuer zustimmen muss. Nur über ein Girokonto konnte die Betroffene frei verfügen.
Das Landgericht Braunschweig bestätigte dies und stimmte der Verlängerung der Betreuung zu. Ansonsten drohe die Frau zu verwahrlosen.
Der BGH hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies das Verfahren zurück. Solle ein Betreuer für unterschiedliche Aufgaben bestellt werden, müsse dies auch tatsächlich erforderlich sein. Dabei reiche es aus, wenn ein Handlungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenkreis „jederzeit auftreten kann“.
Hier sei bei der Vermögenssorge der angeordnete Einwilligungsvorbehalt aber nicht begründet worden, rügte der BGH. „Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt ... nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen“, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Der Einwilligungsvorbehalt könne je nach den Umständen des Falles auf einzelne Vermögensgegenstände oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden.
Az.: XII ZB 73/21