sozial-Recht

Oberlandesgericht

Betreuer darf Pflegetagegeldversicherung nur mit richterlicher Erlaubnis kündigen



Nürnberg (epd). Die Kündigung einer privaten Pflegetagegeldversicherung für eine unter Betreuung stehende Person ist nur mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts wirksam. Sie ist insbesondere dann unwirksam, wenn der Betreute dadurch Leistungsrechte verliert, „die der andere Vertragsteil noch nicht erfüllt hat“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 29. Juli.

Damit kann ein 81-jähriger, in einem Pflegeheim untergebrachter Mann weiter Pflegetagegeld von seiner privaten Pflegetagegeldversicherung verlangen. Der mittlerweile unter Betreuung stehende Mann hatte vor seiner Pflegebedürftigkeit den Versicherungsschutz nach dem Tarif „Pflege Premium“ vereinbart. Damit standen ihm bei seinem Pflegegrad 4 täglich 29,70 Euro zu.

Nicht ohne das Betreuungsgericht

Als eine Betreuerin seine rechtlichen Angelegenheiten übernahm, wollte sie Kosten sparen und kündigte - offenbar versehentlich - die Pflegetagegeldversicherung zum 31. Dezember 2019. Als sie ihren Fehler bemerkte und die Kündigung rückgängig machen wollte, lehnte der Versicherer ab. Die Betreuerin habe die umfassende Vertretungsmacht für den pflegebedürftigen Mann. Damit sei die Kündigung wirksam.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte, dass das Versicherungsvertragsverhältnis nicht beendet worden sei. Der Versicherer sei zur Nachzahlung der vorenthaltenen Versicherungsleistungen in Höhe von 7.525 Euro und auch künftig zur Fortzahlung des Pflegegeldes verpflichtet. Denn für die Kündigung der Pflegetagegeldversicherung sei auch die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Da diese nicht vorliege, sei die Kündigung unwirksam.

Auch das OLG stimmte dem zu. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne die Betreuerin nicht einfach ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts einen Pflegetagegeld-Vertrag kündigen, wenn der Versicherer seine Leistung noch nicht voll erfüllt hat. Dies sei hier der Fall, da der 81-Jährige mit dem Pflegegeld „wiederkehrende Leistungen“ erhält.

Az.: 8 U 1230/21