sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Plakate "Keine Maskenpflicht" in Arztpraxis unzulässig



Neustadt/Weinstraße (epd). Eine Ärztin darf in ihrer Praxis Plakate mit der Aufschrift „Keine Maskenpflicht“ nicht aufhängen. Als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung ist sie verpflichtet, zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Praxisräumen auf die Einhaltung der Maskenpflicht und des Mindestabstandes von 1,5 Metern hinzuwirken, urteilte am 17. August das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Dazu gehöre auch, dass keine Plakate mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ aufgehängt werden.

Damit muss sich eine Allgemeinmedizinerin der Anordnung des Landkreises Bad Dürkheim beugen. Mehrere Bürger hatten sich beschwert, dass die Ärztin trotz der Corona-Pandemie die vorgeschriebene Maskenpflicht und den Mindestabstand von 1,5 Metern in den Wartebereichen der Arztpraxis nicht einhält.

„Nicht gefährlicher als eine Grippe“

Eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes fanden im Mai 2020 bei mehreren unangemeldeten Begehungen in der Praxis die Vorwürfe bestätigt. Weder trug das Praxispersonal Schutzmasken, noch war die Bestuhlung im Wartezimmer so aufgestellt, dass Patientinnen und Patienten den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten konnten. Letzteres hatte die Ärztin später mit einer Mobiliar-Umgestaltung wieder gewährleistet.

In den Praxis-Räumlichkeiten fanden sich außerdem Plakate mit der Aufschrift wie „Es besteht Keine Maskenpflicht in unserer Praxis“ und „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe“ oder „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“. Die Ärztin bot ihren Patienten jedoch auch an, auf Wunsch eine Maske zu tragen.

Die Anordnung des Landkreises ist nicht zu beanstanden, urteilte das Verwaltungsgericht. Das Argument der Ärztin, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, sei nicht überzeugend. Sie müsse nach der behördlichen Verfügung als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinwirken, „dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet“ werden. Dazu gehöre auch, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.

Az.: 5 K 125/21.NW