sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Für Wohngeldanspruch kann Vorlage von Kontoauszügen nötig sein



Bautzen (epd). Bedürftige Menschen müssen für einen Wohngeldanspruch auch tatsächlich Miete bezahlen. Wohnen sie gegen Bezahlung bei Familienangehörigen, so reicht für einen Wohngeldanspruch die Vorlage eines Mietvertrages nicht ohne Weiteres aus, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen mit Beschluss vom 23. Juli. Bestehen Zweifel, dass der Hilfebedürftige überhaupt über ausreichendes Einkommen verfügt und er die Miete möglicherweise gar nicht an seine Angehörigen entrichtet, kann die Wohngeldstelle die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, befanden die Bautzener Richter, die damit den Antrag eines Studenten auf Prozesskostenhilfe ablehnten.

Der junge Mann hatte bei der Kreisstadt Annaberg-Buchholz im Erzgebirge Wohngeld beantragt. Er gab an, dass er eine Wohnung seiner Schwester gemietet habe und Miet- und Nebenkostenzahlungen leistet. Die monatliche Warmmiete belief sich auf 299 Euro. Er legte auf Nachfrage einen Mietvertrag und ein Quittungsbuch vor, welches die Mietzahlungen belegen sollte.

Zu wenig Einkünfte für die Miete

Doch die Kommune hatte Zweifel, ob tatsächlich ein Wohngeldanspruch besteht und auch wirklich Mietzahlungen an die Schwester flossen. Der Student habe einen Bedarf von 715 Euro, aber nach einer Einkünfteprüfung nur monatliche Einnahmen von 225 Euro. Die Wohngeldstelle verlangte daher die Vorlage lückenloser Kontoauszüge der letzten drei Monate.

Der Student lehnte das ab und meinte, dass er nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zur Vorlage der Kontoauszüge verpflichtet sei. Er lebe zudem von einem Darlehen seiner Eltern. Der Mietvertrag und das Quittungsbuch müssten als Beleg für Mietzahlungen ausreichen, lautete seine Argumentation. Das Verwaltungsgericht Chemnitz stellte jedoch fest, dass der Student für seinen Wohngeldanspruch seine Kontobewegungen offenlegen muss.

Seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Fortsetzung des Rechtsstreits lehnte das OVG nun ab. Bei einem Näheverhältnis zwischen Mieter und Vermieter müssten für den Erhalt von Wohngeld die Mietzahlungen tatsächlich geflossen sein. Gebe es Zweifel, ob die Miete regelmäßig gezahlt wurde, reiche die Vorlage des Mietvertrages und eines Quittungsbuchs nicht aus. Dann könnten die Kontoauszüge verlangt werden, ohne dass dies gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstößt, so das OVG. Weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, könne Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Az.: 3 D 1/21