Celle (epd). Ohne vorherige klare Belehrung darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen einer unterlassenen Bewerbung keine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I verhängen. Allein ein pauschaler Hinweis in einem Merkblatt über den Beginn der Sperrzeit reiche nicht aus, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 26. Juli bekanntgegebenen Urteil.
Konkret ging es um einen arbeitslosen Maschinenbauer aus Wolfsburg. Die BA hatte ihm einen Vermittlungsvorschlag gemacht, der Mann hatte sich darauf aber nicht beworben. Daraufhin verhängte die Arbeitsagentur eine dreiwöchige Sperrzeit und verlangte rund 1.400 Euro bereits ausgezahltes Arbeitslosengeld I zurück.
Der Arbeitslose klagte dagegen. Er habe sich nicht beworben, weil die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Über die dann drohende Sperrzeit sei er zuvor nicht belehrt worden; sonst hätte er sich beworben.
Die Bundesagentur verwies auf die Rechtsfolgenbelehrung, die sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags befinde. Näheres sei zudem dem einschlägigen Merkblatt zu entnehmen, hieß es.
Wie nun das LSG Celle entschied, reicht beides nicht aus. Zur Begründung verwies es auf die „Warnfunktion“ der Belehrung. Die müsse dafür „konkret, richtig, vollständig und verständlich sein“ sein. Auch dem Merkblatt sei aber insbesondere der Beginn der Sperrzeit nicht zu entnehmen, urteilte das LSG. Damit seien die Sperrzeit und die Rückforderung der Leistungen rechtswidrig erfolgt, so das Gericht.
Az.: L 11 AL 95/19