sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Auch ausländische Leihfirmen brauchen Erlaubnis in Deutschland



Stuttgart (epd). In Deutschland tätige ausländische Leiharbeitsfirmen kommen um eine behördliche Erlaubnis für ihr Gewerbe nicht herum. Wird ohne Genehmigung eine Leiharbeitnehmerin dennoch bei einer deutschen Firma eingesetzt, kommt automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschäftigten und der deutschen Entleihfirma zustande, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 24. Juli veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine französische Ingenieurin, die für einen französischen Technologieberatungskonzern arbeitete. Das beklagte deutsche Unternehmen plante eine umfassende Umstellung seines EDV-Systems, insbesondere im internationalen Vertrieb. Die französische Firma versprach personelle Hilfe. Sie schickte die damals 56-jährige Klägerin für insgesamt anderthalb Jahre nach Deutschland. In dem deutschen Unternehmen bekam sie ein eigenes Büro und übernahm teilweise als Vertreterin auch die Leitung der Export-Verwaltung.

Rückwirkend Festanstellung verlangt

Als der französische Arbeitgeber der Frau kündigte, verlangte sie rückwirkend eine Festeinstellung bei der deutschen Firma. Sie sei dort weisungsgebunden und in den Betrieb fest eingegliedert gewesen. Faktisch sei sie eine Leiharbeitnehmerin gewesen. Ihr früherer französischer Arbeitgeber habe aber hierfür gar keine behördliche Erlaubnis gehabt. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz komme dann ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr als Leiharbeitnehmerin und der deutschen Firma zustande, so ihre Argumentation.

Dem stimmte das LAG grundsätzlich zu, wies dabei nur einen Teil der von der Klägerin verlangten Vergütungsforderungen ab. Hier habe die Ingenieurin keine eigenständige Dienstleistung abgegeben, befand das LAG. Die französische Firma und das deutsche Unternehmen hätten vertraglich „die Überlassung eines Technikers“ vereinbart. Die Klägerin sei dann in die betrieblichen Abläufe und Hierarchien des Beklagten eingegliedert gewesen.

Damit sei die Klägerin an die deutsche Firma entliehen worden, ohne dass das französische Beratungsunternehmen die hierfür in Deutschland notwendige Erlaubnis gehabt habe. Laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei in solchen Fällen der Vertrag zwischen Leihfirma und Entleiher unwirksam, stattdessen gelte ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG Stuttgart die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Az.: 12 Sa 15/20