sozial-Recht

Landessozialgericht

Leichtere Anerkennung von Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit



Darmstadt (epd). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Anerkennung von Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit erleichtert. Geht eine Bandscheibenerkrankung auf unterschiedliche berufliche Belastungen zurück, kommt es für die Anerkennung als Berufskrankheit auf die Gesamtbelastung an, so die Darmstädter Richter in einem am 29. Juli bekanntgegebenen Urteil. Nur weil der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft mit seiner Software die Einwirkungen aus der Kombination mehrerer unterschiedlicher beruflicher Belastungen nicht berechnen kann, dürfe die Anerkennung als Berufskrankheit nicht verweigert werden.

Damit bekam ein Versicherter aus dem Landkreis Limburg-Weilburg recht. Der Mann arbeitete 1975 bis 1991 zunächst als Lkw-Fahrer und war dabei ständigen Ganzkörperschwingungen ausgesetzt. Später war er als Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter tätig. Dabei musste er ständig schwere Lasten heben und tragen. Seine Lenden-Wirbelsäulenerkrankung führte er auf diese beruflichen Belastungen zurück und wollte diese von der Genossenschaft als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Genossenschaft betrachtet Belastungen isoliert

Diese lehnte ab. Eine Berufskrankheit wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjährige Einwirkung von Ganzkörperschwingungen liege nicht vor. Hierfür sei die berufliche Belastung zu gering gewesen, der Richtwert der zu erwartenden „Lebensdosis“ sei unterschritten worden, befand die Genossenschaft.

Auch eine Berufskrankheit wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten bestehe nicht. Auch hier sei die berufliche Belastung zu gering gewesen.

Doch das LSG urteilte, dass die beruflichen Belastungen in Form der Ganzkörperschwingungen sowie des Hebens und Tragens von Lasten nicht einzeln betrachtet werden dürfen. Das Krankheitsbild könne durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insoweit bestehe die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten erfülle. Es sei ausreichend wahrscheinlich, dass sämtliche beruflichen Belastungen das Rückenleiden verursacht haben.

Az.: L 3 U 70/19