Aachen (epd). Arbeitnehmer können auch bei einer behördlichen Quarantäneanordnung Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben. Die verdrängt bei gleichzeitiger Erkrankung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, entschied das Arbeitsgericht Aachen in einem am 27. Juli bekanntgegebenen Urteil.
Im Streitfall suchte der Kläger im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Der stellte Arbeitsunfähigkeit fest und machte zur Sicherheit auch einen Corona-Test, den der Mediziner auch dem Gesundheitsamt meldete. Die Behörder verhängte daraufhin eine Quarantäne. Im Nachhinein erwies sich der Corona-Verdacht allerdings als negativ.
Die Arbeitgeberin hatte zunächst normale Entgeltfortzahlung gewährt. Als das Unternehmen von der Quarantäne erfuhr, zahlte es stattdessen die staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese entspricht sechs Wochen lang dem Nettolohn, der Staat zahlt zudem auch die Sozialbeiträge.
Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte. Der Klage gab das Arbeitsgericht nun statt. Der Mann sei arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Ihm stehe damit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sei demgegenüber nachrangig. Sie sei gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht, sondern „für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige“, urteilte das Arbeitsgericht.
Az.: 1 Ca 3196/20