Celle (epd). Die Abtretung von Hartz-IV-Leistungen zur Tilgung von Altschulden aus einem Mietverhältnis ist unwirksam. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und bestätigte damit die Rechtsauffassung eines Jobcenters. Das Urteil wurde am 5. Juli in Celle bekannt.
Ein Vermieter aus dem Landkreis Peine hatte vom Jobcenter im sachsen-anhaltinischen Mansfeld die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz verlangt. Er legte Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich zweimal 50 Euro pro Monat von ihrer Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 Euro Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die so ratenweise getilgt werden sollten.
Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung mit der Begründung ab, dies liege nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau. Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.
Das Landessozialgericht urteilte, Voraussetzung für eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur ein gleichwertiger Vermögensvorteil, etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei im verhandelten Fall schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei. Außerdem solle durch die Regelleistung der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, der durch die Abtretung geschmälert werde.
Die Abtretung von zweimal 50 Euro monatlich übersteige im Übrigen auch den Betrag, den ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte - nämlich zehn Prozent des Regelsatzes.
Az.: L 11 AS 234/18