Hannover (epd). Diakonische Einrichtungen dürfen beim diakonisch-kirchlichen Arbeitsrecht nicht eine eigene Vergütungsordnung anwenden. Sie sind an kirchlich-diakonisches Arbeitsvertragsrecht gebunden, wie der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover in einem am 23. Juni veröffentlichten Beschluss klarstellte.
Im Streit stand die verweigerte Zustimmung einer Mitarbeitervertretung (MAV) zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin. Die Leitung der im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein organisierten Dienststelle wollte ihre eigene Entgeltordnung anwenden, für die es weder einen auf dem sogenannten Zweiten Weg vereinbarten Tarifvertrag noch eine auf dem Dritten Weg vereinbarte Arbeitsrechtsregelung gibt.
Die MAV lehnte dies ab und berief sich auf das Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Dieses legt unter anderem fest, dass die diakonischen Einrichtungen kirchlich-diakonisches Arbeitsvertragsrecht und kirchliches Mitarbeitervertretungsgesetz anwenden müssen. Bei der von der Dienststellenleitung angewandten Entgeltordnung habe es sich aber nicht um kirchlich-diakonisches Arbeitsrecht gehandelt, so dass sie die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin verweigere.
Die Dienststellenleitung meinte, dass es nicht zwingend erforderlich sei, dass rechtlich selbstständige diakonische Träger auf dem Zweiten oder Dritten Weg zustande gekommenes Arbeitsrecht anwenden müssten. Im Diakoniegesetz gehe es nur um die „Gewährleistung der kontinuierlichen Verbindung mit der Landeskirche“ und „die gemeinsame Verantwortung von Kirche und Diakonie“ - und nicht um eine arbeitnehmerbezogene Regelung.
Der Kirchengerichtshof gab der MAV recht. Die Dienststelle wende eine „nicht kirchengesetzlich legitimierte“ Vergütungsordnung an, da diese „einseitig von der Dienststelle gesetzt worden ist“. Nach dem Diakoniegesetz sei sie verpflichtet, „auf dem Zweiten oder Dritten Wege zustande gekommenes kirchlich-diakonisches Arbeitsrecht anzuwenden“.
Das Diakoniegesetz schreibe fest, dass eine „kontinuierliche Verbindung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewährleistet sein muss“. Hierzu seien auch Kriterien aufgeführt, die erfüllt sein müssen, wie etwa die Anwendung kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts. Die Dienststelle dürfe dieses Kriterium nicht außer acht lassen.
Az.: I-0124/7-2020