sozial-Recht

Landessozialgericht

Kasse muss behinderter Schülerin Spracherkennung zahlen



Celle (epd). Spracherkennungs-Software kann für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Sicherung der Schulfähigkeit sein. Mit dieser Entscheidung gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Klage von Eltern einer Förderschülerin aus Ostfriesland statt. Das Urteil wurde am 28. Juni in Celle bekannt.

Das zum Zeitpunkt der Klage neunjährige Mädchen, das seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet, konnte nur unter größter Anstrengung einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 beantragten die Eltern bei der Krankenkasse unter anderem eine Computerausstattung mit der Spracherkennungssoftware „Dragon Professional“ für Schüler zum Preis von 595 Euro.

Barrierefreie Ausstattung von Schulen

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und kein Hilfsmittel für Behinderte. Für sogenannte „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ sei die gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die in das Betriebssystem integrierte Spracherkennung nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei im Übrigen der Schulträger zuständig.

Das Landessozialgericht verurteilte die Kasse jedoch zur Erstattung der verauslagten Kosten. Zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit, hieß es zur Begründung. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel, um am Unterricht teilnehmen oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses zur Verfügung zu stellen.

Bei Kindern sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Software sei hier deshalb als Hilfsmittel für Behinderte zu bewerten, das der Integration diene. Das Mädchen kann dem Gericht zufolge auch nicht auf die Spracherkennung des Betriebssystems verwiesen werden, die 2016 noch nicht ausreichend entwickelt gewesen sei. Eine Zuständigkeit des Schulträgers verneinte das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Az.: L 4 KR 187/18