sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Teilzeitanspruch während Elternzeit durchsetzbar



Köln (epd). Ohne ausreichende Begründung darf ein Arbeitgeber Beschäftigten in Elternzeit nicht die Aufnahme einer Teilzeitarbeit verweigern. Allein die pauschale Behauptung, es gibt keine entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten, reichen nicht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am 22. Juni bekanntgegebenen Beschluss. Werden die Gründe nicht genauer dargelegt, könnten die betroffenen Elternteile ihren Teilzeitanspruch per einstweiliger Verfügung durchsetzen.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Die Teilzeitarbeit soll nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats betragen. Kein Teilzeitanspruch besteht, wenn „dringende betriebliche Gründe“ dem entgegenstehen.

Konkrete Tatsachen

Hier hatte die Klägerin wegen der Geburt ihres Kindes mit ihrem Arbeitgeber vom 20. Juni 2020 bis zum 24. April 2022 Elternzeit vereinbart. Sie beantragte bei ihrem Arbeitgeber ab dem 1. Mai 2021 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden.

Doch dazu war der Arbeitgeber nicht bereit. Es gebe im Betrieb keine Teilzeit-Beschäftigungsmöglichkeiten. Daher könne die Zustimmung zur Teilzeitarbeit nicht erteilt werden. Die Beschäftigte legte daraufhin Klage ein und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Das LAG gab dem Antrag auf einstweiliger Verfügung statt. Allein die Behauptung, dass es fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, reiche als schlüssige Darlegung regelmäßig nicht aus, um die Zustimmung zur Teilzeitarbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber müsse hierfür konkrete Tatsachen benennen.

Hier habe die Klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie ohne die Teilzeitbeschäftigung aufs berufliche Abstellgleis geraten werde und dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache müsse sie für ihren Teilzeitanspruch nicht warten, entschied das LAG.

Az.: 5 Ta 71/21