sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Zu langer Sorgerechtsstreit um Kleinkind begründet hohe Entschädigung



Karlsruhe (epd). Der Staat muss bei zu langen Gerichtsverfahren zum Umgangsrecht eines Elternteils mit seinen kleinen Kindern höhere Entschädigungszahlungen als üblich leisten. Denn gerade bei sehr jungen Kindern stellt ein verweigerter Umgang eine „schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils“ dar, die mit einem hohen Risiko der Entfremdung zum Kind einhergeht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 23. Juni veröffentlichten Urteil. Eine höhere Entschädigung als die im Gesetz regelmäßig vorgesehenen 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung sei dann gerechtfertigt.

Im Streitfall hatte sich die aus Rheinland-Pfalz stammende Klägerin von ihrem Partner getrennt. Die zwei gemeinsamen Kleinkinder kamen erst in eine Pflegefamilie. Ein Kind wurde bereits wenige Tage nach der Geburt aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen. Die Kinder kamen schließlich zum Vater.

Später Antrag auf Sorgerecht

Gerichtlich beantragte die Mutter ein Jahr später ihr Umgangs- und Sorgerecht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder ein Jahr und zehn Monate sowie vier Jahre und vier Monate alt. Das Verfahren zog sich ab er in die Länge. So wurde etwa eine Sachverständige beauftragt, obwohl diese auf ihre hohe Arbeitsbelastung und Verzögerungen beim Gutachten hingewiesen hatte. Erst nach mehr als fünf Jahren wurde ein monatlicher Umgang mit den Kindern geregelt.

Die Mutter verlangte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer von mindestens 15.000 Euro. Umgangsrechtsverfahren müssten nach dem Gesetz beschleunigt behandelt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz urteilte, dass das Verfahren 37 Monate zu lang gedauert habe. Damit stehe ihr die gesetzliche Entschädigung von 3.700 Euro zu.

Familienleben erheblich beeinträchtigt

Das ist jedoch zu wenig, befand der BGH. Die Verzögerungen hatten erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Klägerin. Ihr Umgangsrecht sei „durch Zeitablauf praktisch entwertet“ worden. Die überlange Verfahrensdauer und der fehlende Umgang haben zur Entfremdung zur jüngsten Tochter und einer stark belasteten Mutter-Kind-Beziehung geführt.

Nach dem Gesetz könne hier nicht von der üblichen Entschädigung ausgegangen werden. Darüber müsse das OLG neu entscheiden. Als Orientierungsmaßstab verwies der BGH auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in ähnlichen Fällen Entschädigungen von 10.000 Euro bis 15.000 Euro vorsah.

Az: III ZR 72/20