sozial-Recht

Landessozialgericht

Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein



Essen (epd). Das „Verschlanken“ eines Rentenbescheides darf nicht auf Kosten der Nachvollziehbarkeit der Rentenhöhe gehen. Werden nur die Summen aller Entgeltpunkte ohne die entsprechenden Anlagen zur Berechnung der Rente mitgeteilt, dann hat der Rentenbescheid einen Begründungsmangel und ist für den Versicherten unverständlich, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nord-rhein-Westfalen in einem am 14. Juni in Essen bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall hatten sich ein Rentenversicherungsträger und eine Rentnerin über die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens gestritten. Die Frau hatte mehrere Rentenbescheide erhalten. Diese enthielten auch die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“. Wie die Berechnung zustande kam, war indes nicht ersichtlich. Die Bescheide führten nur die Summe ihrer Entgeltpunkte auf.

Als die Frau Widerspruch einlegte und um eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage bat, kam der Rentenversicherungsträger dem nach. Die Rentnerin zog daraufhin ihren Widerspruch zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wollte der Rentenversicherungsträger aber nicht übernehmen. Dieser sei ja nicht erfolgreich gewesen, so die Begründung.

„Verschlankung“ Grenzen gesetzt

Doch der Rentenversicherungsträger muss die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten, urteilte nun das LSG. Er sei zwar gesetzlich verpflichtet, Rentenbescheide persönlicher und verständlicher zu formulieren und diese ansprechender zu gestalten. Eine „Verschlankung“ dürfe aber nicht so weit gehen, dass „man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit“ weglasse.

Ohne wesentliche Angaben zur Berechnung der Rentenhöhe sei der Bescheid mangelhaft begründet. Hier seien lediglich die Summen der Entgeltpunkte mitgeteilt worden. Wegen dieses Fehlers sei der Rentenversicherungsträger zur Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten verpflichtet. Das LSG ließ die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Az.: L 18 R 306/20