sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Mindestlohnanhebung führt nicht zu höherer Entlohnung für alle



Erfurt (epd). Bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes bei unteren Einkommen kann ein Betriebsrat nicht die gleichzeitige Erhöhung der darüberliegenden Löhne verlangen. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Entlohnungsgrundsätze müssen nach einer Anhebung des Mindestlohnes nicht angepasst werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 21. Juni veröffentlichten Beschluss. Denn der Mindestlohnanspruch sei „ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt“, so das BAG.

Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der Einrichtungen für psychisch erkrankte Menschen betreibt. Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat 2018 eine Vereinbarung über die grundsätzliche Entlohnung der Beschäftigten geschlossen und hierfür eine Vergütungstabelle erstellt. Danach richtete sich die Höhe der Grundvergütung des Personals nach den jeweilig zugeordneten 13 Entgeltgruppen sowie nach sechs Lohn-Stufen pro Gruppe.

Hinweis auf Lohnabstandsgebot

Als der Arbeitgeber ab 2019 Beschäftigte der unteren Einkommensgruppen wegen einer entsprechenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes statt wie bisher 8,84 Euro nun 9,19 Euro pro Stunde zahlte, pochte der Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht. Die Entlohnungsgrundsätze in der Betriebsvereinbarung beinhalteten, dass der Lohnabstand zwischen den unterschiedlichen Einkommensstufen gewahrt werden müsse. Daher müssten auch die Stundenlöhne der besser bezahlten Beschäftigten erhöht werden, meinten die Arbeitnehmervertreter.

Die BAG-Richter erteilten der Forderung des Betriebsrates jedoch eine Absage. Bei einer Erhöhung des Mindestlohnes gebe es kein Anspruch darauf, dass auch höhere, in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Einkommen „dynamisch“ angepasst werden müssten. Denn der Mindestlohnanspruch sei „ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt“. Damit könne der Betriebsrat auch nicht im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts verlangen, dass die vereinbarten Entlohnungsgrundsätze geändert werden müssten.

Az.: 1 ABR 21/20