sozial-Recht

Arbeitsgericht

Tageweise Kurzarbeit kein Grund für Urlaubskürzung



Osnabrück (epd). Wegen tageweiser Kurzarbeit darf ein Arbeitgeber nicht anteilig den Jahresurlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kürzen. Soweit die Arbeitszeit mit der Kurzarbeit nicht volle Monate auf „Null“ herabgesetzt wurde, bleibt der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter vollständig erhalten, entschied das Arbeitsgericht Osnabrück in insgesamt 23 am 10. Juni bekanntgegebenen Urteilen.

In den Streitfällen hatte ein Arbeitgeber an einzelnen Tagen Kurzarbeit durchführen lassen. Grundlage dafür waren mehrere nahtlos aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen. Weil die Beschäftigten wegen der Kurzarbeit tageweise nicht arbeiten mussten und sich in dieser Zeit auch erholen konnten, kürzte der Arbeitgeber anteilig den Jahresurlaub der Mitarbeiter. Dies sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bei Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines sogenannten Sabbaticals auch zulässig und auf die Kurzarbeit übertragbar, meinte er.

Blockade des wiederanlaufenden Betriebes

Es dürfe zudem nicht sein, dass Arbeitnehmer nach Ende der vorübergehenden Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten, so die Begründung. Das Wiederanlaufen des Betriebs würde dadurch blockiert.

Vor dem Arbeitsgericht bekamen die klagenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch recht. Bei tageweiser Kurzarbeit sei eine anteilige Urlaubskürzung rechtswidrig. Zwar könne ein Arbeitgeber bei einem Sabbatical oder bei Elternzeit durchaus wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub der jeweiligen Mitarbeiter kürzen.

Kürzung nicht vorgesehen

Dies seien aber längere vollständig arbeitsfreie Zeiten. Bei tageweiser, anteiliger Kurzarbeit sei eine Kürzung dagegen nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe hier entsprechende Regelungen nicht nur unterlassen, „sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschmälerung betreffend Urlaubsentgelt dienen soll“, so das Arbeitsgericht.

Es könne - anders als bei einer „Kurzarbeit Null“ - auch nicht davon gesprochen werden, dass Arbeitnehmer bei tageweiser Verringerung ihrer Arbeitszeit ihren „Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben“. Die vom Arbeitgeber vorgebrachte Betriebsblockade, wenn die Mitarbeiter nach dem Ende der Kurzarbeit Urlaub nehmen, sei zudem „Spekulation und ohne Belang“.

Das Arbeitsgericht hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zugelassen.

Az.: 3 Ca 108/21 und weitere