sozial-Recht

Bundessozialgericht

Deutsches Blindengeld trotz Umzugs ins EU-Ausland



Kassel (epd). Blinde Rentner können auch nach einem Umzug ins EU-Ausland weiterhin deutsches Blindengeld erhalten. Soweit Betroffene eine deutsche Rente beziehen und in Deutschland krankenversichert sind, darf ihnen bei einem neuen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Bezug des deutschen Blindengeldes nicht verwehrt werden, urteilte am 10. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Sehbehinderte Menschen können mittlerweile in allen Bundesländern Blindengeld beanspruchen. Die Sozialleistung soll die höheren Lebenshaltungskosten durch die Beeinträchtigung abmildern. Das Blindengeld beträgt derzeit zwischen 300 Euro monatlich in Schleswig-Holstein und 658 Euro in Hessen. Dabei werden Leistungen der Pflegekasse teilweise angerechnet.

Im konkreten Fall zog die blinde Klägerin vor mehreren Jahren vom Vogtlandkreis in Sachsen nach Österreich um. Sie bezieht eine deutsche Altersrente und ist bei der AOK Rheinland/Hamburg krankenversichert. Als ihr in Österreich das in dem Land beziehbare „Pflegegeld für Blinde“ nach dortigem Recht verweigert wurde, beantragte sie deutsches Blindengeld.

Blindengeld ist Krankenleistung

Doch die deutschen Behörden lehnten dies ab. Nach Landesrecht setze die Leistung einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen voraus, sie wohne aber in Österreich, so die Begründung. Mit ihrer Klage verlangte sie daher das in Sachsen gewährte Blindengeld in Höhe von 350 Euro monatlich.

Das deutsche Blindengeld steht der nach ihrem Umzug nun in Österreich lebenden Rentnerin allerdings zu, urteilte das BSG. Die Zahlung sei eine Krankenleistung. Nach EU-Recht seien diese bei einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat „exportierbar“. Normalerweise liege die Zuständigkeit bei dem Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.

Für Rentner sei danach der Staat zuständig, aus dem die Altersversorgung kommt, urteilten die obersten Sozialrichter. Das gelte auch für das von den Bundesländern gezahlte Blindengeld. Dass es sich nicht um eine Leistung der Krankenkassen handelt, sei EU-rechtlich „ohne Belang“.

Az.: B 9 BL 1/20 R