Kassel (epd). Während der Elternzeit gezahltes Krankengeld mindert den Elterngeldanspruch. Auch wenn beim sogenannten Elterngeld Plus für in Teilzeit arbeitende Eltern der Zuverdienst beim Elterngeld anrechnungsfrei bleibt, gilt das nicht für das Krankengeld, das der in Teilzeit befindliche elterngeldberechtigte Elternteil erhält, urteilte am 18. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der Gesetzgeber habe das letztlich im Interesse der Verwaltungsvereinfachung so vorgesehen, befand das Gericht.
In Elternzeit befindliche Eltern können ein monatliches Basiselterngeld von 300 Euro bis höchstens 1.800 Euro erhalten, abhängig vom laufenden Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes gerechnet. Der Anspruch besteht grundsätzlich für zwölf Monate plus zwei weiterer Monate, in denen der Partner sich um das Kind kümmert.
2015 hatte der Gesetzgeber das Elterngeld Plus eingeführt. Es soll Eltern ermöglichen, leichter Kind und Beruf unter einen Hut zu bringen. Der Anspruch besteht bis zu 24 Monate. Allerdings verringert sich das Elterngeld auf die Hälfte des Basiselterngeldes. Während des Elterngeld Plus-Bezugs dürfen Eltern dafür ihr in Teilzeit erzieltes Erwerbseinkommen in voller Höhe behalten. Ein Wechsel zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus ist jederzeit möglich.
Im Streitfall hatte eine Anwältin aus dem Landkreis Harburg ab dem fünften Lebensmonat ihres Kindes das Elterngeld Plus-Modell gewählt. Sie arbeitete im Umfang von 60 Prozent in Teilzeit. Ihr Erwerbseinkommen wurde nicht auf das Elterngeld Plus angerechnet. Als sie jedoch arbeitsunfähig erkrankte und zwischen dem neunten und zwölften Lebensmonat Krankengeld erhielt, wurde diese Zahlung mindernd auf ihr Elterngeld Plus angerechnet. Sie erhielt rund 600 Euro weniger Elterngeld. Es sei unrechtmäßig, wenn das Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt werde, das später wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlte Krankengeld aber schon, argumentierte sie.
Doch der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass Einkommensersatzleistungen wie das Krankengeld nach der Geburt des Kindes anrechnungsfrei bleiben sollen, urteilte das BSG. Das diene letztlich der Verwaltungsvereinfachung. Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit während des Elterngeld-Plus-Bezugs verbleibe daher beim Elterngeldberechtigten, so das Gericht.
Az.: B 10 EG 3/20 R