sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber einladen



Erfurt (epd). Öffentliche Arbeitgeber sind bei Stellenausschreibungen generell zur Einladung geeigneter schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Stellenbewerberin eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nur dann für sinnvoll erachtet, wenn sie in die engere Auswahl kommt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 23. März veröffentlichten Urteil entschied. Die Erfurter Richter sprachen damit einer schwerbehinderten Frau wegen einer unterbliebenen Einladung eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 3.581 Euro zu.

Keine Angaben zum Grad der Behinderung

Die Frau hatte sich im November 2017 auf eine Sachbearbeiterinnenstelle in einem Jugendamt beworben und in ihrem Schreiben erklärt, dass sie sich auf ein persönliches Gespräch freue. Sie wies auf ihre Schwerbehinderung hin, ohne allerdings den Grad der Behinderung zu nennen. Außerdem schrieb sie: „Bitte laden Sie mich nur dann zu einem Vorstellungsgespräch ein, wenn Sie mich in die engere Wahl nehmen, alles andere macht meines Erachtens wenig Sinn.“

Als die Frau ohne Einladung eine Absage erhielt, fühlte sie sich wegen ihrer Behinderung diskriminiert. Sie habe in dem Bewerbungsschreiben keinen Verzicht zur Einladung zum Bewerbungsgespräch erklärt.

Indiz für Diskriminierung

Das BAG urteilte, dass die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstelle. Öffentliche Arbeitgeber seien verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber zum Bewerbungsgespräch einzuladen. Ein Verzicht auf die Einladungspflicht - auch gegebenenfalls von einem Stellenbewerber vorgebracht - sei nicht möglich. Hier habe die Stellenbewerberin in ihrem Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht, sehr gerne zum persönlichen Gespräch eingeladen zu werden, auch wenn sie dies später nur im Fall einer engeren Auswahl wünschte. Ein Verzicht auf das Gespräch sei dies aber nicht.

Schließlich habe die Klägerin in ihrem Bewerbungsschreiben auch nicht ihren Grad der Behinderung dem Arbeitgeber mitteilen oder ihm eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises übersenden müssen. Es reiche allein die Mitteilung über das Bestehen einer Schwerbehinderung aus.

Az.: 8 AZR 59/20