Frankfurt a.M., Kiel (epd). Schleswig-Holstein führt als erstes Bundesland die Reerdigung als dritte Bestattungsform ein. Der schleswig-holsteinische Landtag beschloss am 19. Juni die Gesetzesänderung einstimmig. Das beschleunigte Verfahren zur Verwesung eines Leichnams steht nach einer vierjährigen Pilotphase nun gleichberechtigt neben der Erd- und Feuerbestattung. Auch in anderen Bundesländern wurden Bestattungsgesetze gelockert. Ein Überblick der wichtigsten Fragen und Antworten:
Was ist die sogenannte Reerdigung?
Die Reerdigung ist eine beschleunigte Kompostierung menschlicher Körper in einem sargähnlichen Spezialbehälter, dem Kokon. Sie wurde in den vergangenen vier Jahren in Schleswig-Holstein erprobt und wissenschaftlich begleitet. Inzwischen sind sieben Kokons in Betrieb, in denen die Verstorbenen für den Prozess auf Stroh und Grünschnitt gebettet werden. Der Körper der verstorbenen Person wird im Kokon in 40 Tagen zu Erde transformiert, die dann in einem Sarg oder Tuch auf Friedhöfen in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg beigesetzt werden kann.
Was ist wo erlaubt?
Überall erlaubt und gängig sind Urnen-, Wald- und Sargbeisetzungen. Auch Seebestattungen sind möglich. In Deutschland regeln die Bundesländer das Bestattungsrecht, auch Kommunen können über ihre Friedhofsordnung Regeln aufstellen. Daher gelten in Deutschland keine einheitlichen Regeln.
Wo sind Ausnahmen möglich?
In Rheinland-Pfalz gilt seit Oktober ein sehr liberales Bestattungsrecht, denn mit der Gesetzesänderung gibt es keine Friedhofspflicht mehr. Daher können Angehörige etwa die Urne mit der Asche des Verstorbenen zu Hause aufbewahren. Auch eine Weiterverarbeitung der Asche zu einem Diamanten ist erlaubt. Sogar Flussbestattungen sind eine legale Option, dabei wird die wasserlösliche Urne oder die Totenasche in einem Fließgewässer beigesetzt. In Bremen darf schon seit längerem und unter bestimmten Umständen die Totenasche beispielsweise im eigenen Garten verstreut werden.
Auch in Sachsen-Anhalt ist es seit kurzem möglich, bis zu fünf Gramm Asche zur würdevollen Nutzung in Erinnerungsstücken, etwa Gedenkdiamanten, zu entnehmen. Viele Bundesländer, darunter Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, das Saarland und Thüringen, sind zurückhaltend und haben bislang kaum vergleichbare Reformen angekündigt.
Gilt die Sargpflicht nach wie vor?
Fast alle Bundesländer haben die Sargpflicht gelockert, vor allem um Tuchbestattungen aus religiösen Gründen wie im Islam und im Judentum zu ermöglichen. In Sachsen sollen entsprechende gesetzliche Regelungen zeitnah eingeführt werden. Das sächsische Landeskabinett billigte im März eine entsprechende Änderung des Bestattungsgesetzes.
Ob auf dem Friedhof vor Ort tatsächlich eine sarglose Bestattung möglich ist, hängt allerdings von den jeweiligen Friedhofssatzungen ab. In allen Bundesländern ist ein Sarg beim Transport Verstorbener vorgeschrieben. Auch verlangen Krematorien aus technischen Gründen die Verwendung eines Sarges.

