Köln (epd). Familienkassen dürfen Eltern bei der Rückforderung zu viel bezahlten Kindergeldes nicht mit zu hohen Säumniszuschlägen bestrafen. Das hat das Finanzgericht Köln in einem am 26. April veröffentlichten Urteil entschieden und die bisherige Berechnungspraxis für rechtswidrig erklärt. Weil die Familienkasse die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof nicht eingelegt hat, ist die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.
Im Streitfall hatten die Eltern eines 1984 geborenen körperbehinderten Sohnes noch Kindergeld erhalten. Die Familienkasse ging davon aus, dass sich das behinderte Kind nicht selbst unterhalten kann. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind dann auch Kindergeldzahlungen nach dem 25. Lebensjahr des Kindes noch möglich.
Als sich dann herausstellte, dass das Kind nicht wegen seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten, stoppte die Kasse die Kindergeldzahlung in Höhe von 184 Euro und forderte insgesamt 3.312 Euro wieder zurück.
Weil die Eltern die Summe nicht sofort zahlen konnten, berechnete die Behörde Säumniszuschläge. Laut Gesetz beträgt der Zuschlag ein Prozent für jede volle 50 Euro überzahlten Kindergeldes, also 50 Cent monatlich je 50 Euro.
Der für Kindergeld-Rückforderungen bundesweit zuständige Inkasso-Service in Recklinghausen rundete die 3.312 Euro für 18 Monate erhaltenes Kindergeld auf 3.300 Euro ab und berechnete einen Säumniszuschlag von 33 Euro pro Monat.
Doch die Berechnung ist falsch und führt zu hohen Säumniszuschlägen, so das Finanzgericht. Die Rückforderung für jeden überzahlten Monat sei einzeln zu betrachten und müsse daher für die Berechnung des Säumniszuschlags auch jeweils einzeln von 184 auf 150 Euro abgerundet werden. So ergebe sich ein Säumniszuschlag von insgesamt nur 27 Euro pro Monat.
Zudem hätten die Eltern bereits für drei Monate Rückforderungen beglichen, so dass die Zuschläge für diese Monate ganz wegfielen, heißt es in der rechtskräftigen Entscheidung.
Az.: 3 K 3048/17