sozial-Recht

Verwaltungsgerichtshof

Keine Corona-Testpflicht für geimpfte Pflegeheimkraft



Bereits geimpfte Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen müssen sich nicht dreimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 2. März entschieden und die entsprechenden Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. In einer weiteren Entscheidung hielten es die Münchener Richter aus Infektionsschutzgründen allerdings für gerechtfertigt, dass Besucherinnen und Besucher eines Heimes einen negativen Corona-Test vorlegen müssen.

Im ersten Fall ging es um die Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken. Sie wehrte sich per Eilantrag beim VGH dagegen, dass sie sich nach den bayerischen Regelungen mindestens dreimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen muss. Sie verwies darauf, dass sie bereits gegen das Virus geimpft sei.

Weiter Test-Pflicht für Besucher

Der VGH gab ihr Recht und setzte die bayerischen Vorschriften vorläufig außer Vollzug. Eine behördliche Beobachtung - hier in Form der Corona-Tests - setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheim bestehe aber nicht ohne Weiteres.

Allerdings wiesen die Richter im zweiten Verfahren den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg ab, die bei Heimbesuchen keinen negativen Corona-Test vorlegen wollte. Die entsprechenden Regelungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seien voraussichtlich rechtmäßig, so der VGH. Mit der Testpflicht könnten wichtige Sozialkontakte in Form von Besuchen aufrechterhalten werden. Einer Isolation der Bewohner werde vorgebeugt.

Der Testaufwand sei den Besuchern auch zumutbar. Dies gelte selbst dann, wenn die Bewohner der Einrichtung weitgehend geimpft seien. Denn es gebe damit immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.

Az.: 20 NE 21.353 (Geimpftes Pflegepersonal)

Az.: 20 NE 21.369 (Besuchertest)