sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Regelmäßige externe Begutachtung im Maßregelvollzug



Die Unterbringung psychisch kranker Straftäter im Maßregelvollzug muss grundsätzlich alle drei Jahre von einem zweifelsfrei externen Gutachter geprüft werden. Dass ein Gutachter lediglich in einer anderen Abteilung eines Krankenhauses und von der Unterbringungseinrichtung räumlich getrennt arbeitet, reicht für die nicht aus, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 24. Februar veröffentlichten Beschluss entschied.

Im Streitfall ging es um einen psychisch kranken Sexualstraftäter, der 2015 als Jugendlicher unter anderem ein sechsjähriges Mädchen missbraucht hatte. Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg ordnete im Februar 2016 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Verstoß gegen die Strafprozessordnung

Als die Fortdauer der Unterbringung 2019 überprüft und eine Prognose über die Gefährlichkeit des Mannes erstellt werden sollte, beauftragte das zuständige Amtsgericht Landau dazu einen Sachverständigen. Die Strafprozessordnung schreibt dabei vor, dass alle drei Jahre die Unterbringung von einem externen Sachverständigen überprüft werden soll.

Doch der "externe" Gutachter war nicht so "extern", wie er es sein muss Der Sachverständige arbeitete zwar nicht direkt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in der der psychisch kranke Mann untergebracht war, sondern in einer anderen, räumlich getrennten Abteilung.

Diese gehöre aber einem Klinikum an, in dem ebenfalls der Gutachter mit halber Stelle tätig sei, so der Beschwerdeführer. Wirtschaftlich und organisatorisch gehörten beide aber zu einer betrieblichen Einheit, lautete seine Begründung.

Verfahren zurückverwiesen

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer recht und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Mit der Vorschrift soll Routinegutachten vorgebeugt werden. Der Untergebrachte habe daher Anspruch darauf, dass jemand neues seinen Fall untersucht.

Hier habe der Gutachter aber demselben Krankenhaus und damit derselben "betrieblichen Einheit" angehört. Leitung, Verwaltung und Träger seien dieselben gewesen. Es könne damit der Verdacht einer Beeinflussung des Gutachters bestehen, damit dieser etwa auch die Auslastung der Klinik in seinem Gutachten berücksichtigt.

Eine rein räumliche Trennung in einer anderen Abteilung des Krankenhauses reiche daher nicht aus, damit der Gutachter als extern gelten könne, so das Bundesverfassungsgericht.

Az.: 2 BvR 2032/19