sozial-Recht

Kirchengerichtshof

Meinungsäußerung von MAV-Mitglied kein Grund für Kündigung




Der Kirchengerichtshof hat die Rechte der MAV gestärkt.
epd-bild/Heike Lyding
MAV-Mitglieder müssen ihre Meinung sagen können. Die Bemerkung, dass ein Streit um eine Entlassung ohne Zustimmung der MAV der Einrichtung richtig viel Geld kosten solle, ist kein Kündigungsgrund, entschied der Kirchengerichtshof.

Die Dienststellenleitung einer diakonischen Einrichtung muss provozierende Meinungsäußerungen von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung aushalten können. Die Bemerkung, dass "es richtig viel Geld kosten" müsse, damit die Einrichtungsleitung lerne, keine Beschäftigten ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung (MAV) zu entlassen, ist selbst kein Grund für eine fristlose Kündigung, entschied der Kirchengerichtshof (KGH) der Evangelischen Kirche in Deutschland in einem am 5. Februar veröffentlichten Beschluss.

In weiteren Beschlüssen entschieden die Hannoveraner Richter, dass die Schwerbehindertenvertretung einer Klinik kein generelles Leserecht der Dienstplan-Software Clinic Planer hat und der Dienstgeber bei Streitigkeiten mit der MAV über Arbeitszeiten in der Pflege eine Einigungsstelle anrufen muss.

Im Kündigungsstreit ging es um einen Werkstatt-Gruppenleiter behinderter Menschen, der auch MAV-Mitglied ist. Der Arbeitgeber verlangte von der MAV die Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung. Er habe einem Mitarbeiter, der von der Einrichtung einen Schreibtisch gekauft hatte, eine der Einrichtung gehörende Rolle Verpackungsmaterial im Wert von rund 66 Euro für den Transport überlassen. In einer SMS an den Kollegen habe er geschrieben, ob es deshalb "dumme Fragen" von der Dienstellenleitung gegeben habe. Die Verpackungsabgabe könne als Diebstahl ausgelegt werden, schrieb er selbst.

Vorwurf des Diebstahls

Die Leitung verdächtigte ihn daraufhin tatsächlich des Diebstahls. Vorgesetzte habe er zudem als "dumm" tituliert. Auch habe das MAV-Mitglied in einer weiteren Bemerkung die vorsätzliche Schädigung der Einrichtung in Kauf genommen.

Hintergrund war der Vorwurf, dass das kaufmännische Vorstandsmitglied H. eine Kündigung ohne Zustimmung der MAV ausgesprochen haben soll. Daraufhin hatte der Gruppenleiter erklärt, dass "es richtig viel kosten müsse, damit die H. das endlich lernt und nie wieder versucht". Die MAV lehnte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung ihres Mitglieds ab.

Vor dem KGH hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Zwar könne bei einem Diebstahlsverdacht eine Kündigung gerechtfertigt sein. Hier sei der Sachverhalt aber nicht richtig aufgeklärt worden, hieß es. So stehe etwa im Raum, dass das Material sowieso beschädigt war. Für eine Verdachtskündigung müsse das aufgeklärt und die MAV über die Tatsachen unterrichtet werden.

Gericht sah zulässige Meinungsäußerung

Die Bemerkung, dass Streitigkeiten wegen einer unterbliebenen Beteiligung der MAV "richtig viel Geld kosten" müssten, sei eine zulässige Meinungsäußerung und könne keine Kündigung begründen. Gleiches gelte für die Äußerung hinsichtlich der "dummen Fragen". Das sei nicht beleidigend.

Im zweiten Verfahren ging es um die Schwerbehindertenvertretung (SBV) einer diakonischen Klinik. Für die Dienstplanung wird die Software Clinic Planer genutzt. Die MAV der Klinik, in der rund 4.500 Mitarbeiter, darunter 250 schwerbehinderten Menschen, beschäftigt sind, kann in das Dienstplanprogramm einsehen. Dieses Leserecht beanspruchte auch die Vertrauensperson der SBV.

Kein Leserecht

Doch ein generelles Leserecht in das Programm stehe der SBV nicht zu, entschied der KGH. Zwar müsse "die SBV über die Dienstpläne aller Abteilungen informiert werden, in denen schwerbehinderte Mitarbeitende beschäftigt" sind. Nur so könne sie prüfen, ob Rechte der Behinderten verletzt werden. Ein Anspruch der SBV, auf Einräumung von Leserechten bestehe aber nicht. Der Dienstgeber sei frei darin, wie er die Informationen erteilt. Selbst in mündlicher Form sei das möglich.

Im dritten Verfahren ging es um geänderte Arbeitszeiten von Pflegekräften in einer diakonischen Einrichtung in Westfalen. Weil die MAV sich nicht mit dem Arbeitgeber einigen konnte, verlangte sie, dass eine Einigungsstelle den Streit klären sollte. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass es diese bislang nicht gebe. Er wollte das Kirchengericht direkt anrufen.

Erst Einigungsstelle, dann Kirchengericht

Doch nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz ist bei Streitigkeiten etwa über einen Schichtplan "ausschließlich die Einigungsstelle und nicht das Kirchengericht" zuständig, entschied der KGH. Gebe es keine Einigungsstelle, müsse diese per Dienstvereinbarung oder auf Antrag der MAV oder der Dienststellenleitung gebildet werden. Erst wenn die Einigungsstelle den Streit nicht beilegen kann, könne sie das Kirchengericht anrufen. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde der MAV wegen formaler Fehler allerdings zurückgewiesen.

Az.: I-0124/11-2020 (fristlose Kündigung MAV-Mitglied)

Az.: II-0124/26-2020 (Schwerbehindertenvertretung)

Az.: II-0124/30-2020 (Einigungsstelle)

Frank Leth