Celle (epd). Empfänger von Promotionsstipendien müssen einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zufolge volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge entrichten. Ausgangspunkt der Entscheidung war die die Klage einer Doktorandin aus Bremen, wie das Gericht am 25. Januar mitteilte. Sie erhielt eine Förderung der Hans-Böckler-Stiftung aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Kostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten zu verwenden.
Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei. Die Stipendiatin war allerdings nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.
Das Landessozialgericht habe mit seinem Urteil die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, hieß es. Zur Begründung sei die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herangezogen worden, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Die Zweckbindung der Stiftung sei rein privatrechtlich ausgestaltet.
Az.: L 16 KR 333/17