Kassel (epd). Wird die Ausbildung des Kindes einer Hartz-IV-Bezieherin von der Arbeitsagentur gefördert, darf das Jobcenter die Mutter bei der Übernahme ihrer Gesamtmiete nicht im Regen stehenlassen. Auch wenn die geförderte Auszubildende weiter ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hat, sie die Miete aber nicht bezahlen kann, könne das Jobcenter im Einzelfall aus Härtegründen weiter zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet sein, urteilte am 27. Januar das Bundessozialgericht in Kassel.
Im Streitfall hatte das Jobcenter Vorderpfalz Ludwigshafen der klagenden Hartz-IV-Bezieherin statt rund 500 Euro Unterkunftskosten nur noch 250 Euro für Miete und Nebenkosten monatlich bezahlt. Als Grund wurde angegeben, dass ihre in der Wohnung lebende Tochter nicht mehr berücksichtigt werden könne. Sie habe eine von der Arbeitsagentur geförderte Ausbildung in einem Reha-Zentrum begonnen. Damit sei das Jobcenter nicht mehr für sie zuständig.
Die Tochter war während ihrer Ausbildung internatsähnlich untergebracht, hatte aber weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Mutter. Ihren Mietanteil an der Wohnung konnte sie nicht bezahlen. Ohne Erfolg verwies die Mutter darauf, dass sie ohne den Unterkunftskostenanteil ihrer Tochter die Gesamtmiete nicht mehr begleichen könne.
Das Bundessozialgericht verwies den Fall an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. Grundsätzlich müsse das Jobcenter nicht für den Wohnbedarf anderer, in derselben Wohnung lebenden Personen aufkommen, sondern müsse nur den Unterkunftsbedarf der Hilfebedürftigen decken. Im Einzelfall könne davon aber abgewichen werden. So müsse das Jobcenter prüfen, ob es der Tochter ein Darlehen für ihren Mietanteil hätte gewähren müssen. Komme dies nicht in Betracht, könne aus Härtegründen das Jobcenter zur Übernahme der Gesamtmiete verpflichtet sein. Die hierzu nötigen Feststellungen müsse das Landessozialgericht noch treffen, befand das Bundessozialgericht.
Az.: B 14 AS 35/19 R