

Erfurt (epd). Schüler und Schülerinnen im Hartz-IV-Bezug haben bei einem pandemiebedingten Schulunterricht daheim Anspruch auf einen Computer samt Drucker. Dieser Bedarf als Folge des Wegfalls von Präsenzunterricht kann nicht aus den regulären Hartz-IV-Leistungen gedeckt werden, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am 19. Januar bekanntgegebenen Beschluss. Es liege ein nicht nur einmaliger Bedarf zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und damit ein Härtefall vor, für den das Jobcenter aufkommen muss.
Im Streitfall ging es um eine Schülerin im Hartz-IV-Bezug aus dem Landkreis Nordhausen, die die achte Klasse besuchte. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde der Präsenzunterricht eingestellt. Lernen war nur noch über die Thüringer Schul-Cloud möglich.
Der Schülerin war das jedoch verwehrt, weil in ihrem Haushalt kein internetfähiger Computer samt Drucker zur Verfügung stand. Lediglich ein Smartphone war vorhanden. Vom Jobcenter Landkreis Nordhausen verlangte sie daher die Kostenübernahme für den Kauf eines Computers. Sie legte ein Angebot zum Preis von 720 Euro vor. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und hielt das für überzogen.
Im Eilverfahren entschied das LSG, dass die Schülerin einen Computer und Drucker beanspruchen kann. Angemessen seien hierfür maximal Kosten in Höhe von 500 Euro. Sei nur noch Homeschooling über die Schul-Cloud möglich, müssten auch alle Schüler teilnehmen können.
Die Schülerin könne einen Mehrbedarf beim Jobcenter geltend machen. Die Schulaufgaben in ausgedruckter Form im Sekretariat der Schule abholen, könne einen Online-Unterricht nicht ersetzen, befand das Gericht.
Allerdings habe die Schülerin nur Anspruch auf einen Computer mitsamt Drucker im Wert von 500 Euro. Ihr sei es grundsätzlich zuzumuten, Gebrauchtgeräte zu verwenden. Offen ließen die Erfurter Richter, ob ein Anspruch auf einen Computer auch dann besteht, wenn eine Schule nur teilweise Präsenz- und teilweise Online-Unterricht anbietet.
Az.: L 9 AS 862/20 B ER