sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Heirat nach der Flucht muss Ehegattennachzug nicht entgegenstehen



Die Heirat von Flüchtlingen erst nach ihrer Flucht im Ausland muss einem späteren Ehegattennachzug nach Deutschland nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, ob dem Paar eine längere Trennung zumutbar ist, urteilte am 17. Dezember das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. "Besonderes Gewicht" habe bei der Festlegung der zumutbaren Trennungsdauer auch die Frage, ob auch das Wohl eines gemeinsamen Kindes davon betroffen ist.

Derzeit ist der Familien-und Ehegattennachzug für Flüchtlinge, die in Deutschland einen eingeschränkten "subsidiären Schutz" erhalten haben, auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug besteht in der Regel aber nicht, wenn Eheleute erst nach der Flucht aus ihrer Heimat heiraten.

Schutz von Ehe und Familie

Im Streitfall ging es um ein syrisches Paar, das 2012 aus ihrer Heimat zunächst ins benachbarte Jordanien geflohen war. 2014 hatten sie dort geheiratet. Das Paar bekam ein gemeinsames Kind. Als der Mann allein 2015 nach Deutschland kam, wurde ihm subsidiärer Schutz zuerkannt. Zwei Jahre später erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Seinen Antrag auf Familiennachzug war nur für das Kind erfolgreich. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug bestehe dagegen nicht, weil die Ehe vor der Flucht noch nicht bestand, entschieden die deutschen Behörden.

Doch so pauschal gilt dies nicht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin zurück. Ein Ehegattennachzug sei hier nicht ausgeschlossen. Denn es könne etwa möglich sein, dass die Situation im Herkunftsland eine Heirat gar nicht erlaubte. Auch darüber hinaus sei "das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft (…) angemessen zu berücksichtigen". Das gebiete der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie.

Maßgeblich sei danach, inwieweit dem Paar eine längere Trennung zumutbar ist. Dabei sei dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht beizumessen. Das muss nun das Verwaltungsgericht nun prüfen.

Az.: 1 C 30.19