

Karlsruhe (epd). Wachsendes Einkommen getrennt lebender Eltern führt nicht automatisch zu höheren Kindesunterhaltszahlungen. Liegen die monatlichen Einkünfte eines unterhaltspflichtigen Elternteils über 11.000 Euro netto, wirkt sich der übersteigende Betrag nicht mehr erhöhend auf den regelmäßigen Kindesunterhalt aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 9. November veröffentlichten Urteil. Damit dürfen Kinder zwar am Wohlstand des unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben, Anspruch auf Luxus haben sie dem BGH zufolge aber nicht.
Im Streitfall ging es um ein heute neunjähriges Mädchen getrennt lebender Eltern. Die Tochter lebt bei der Mutter in München. Die geschiedenen Eltern hatten sich darauf geeinigt, dass der Vater ab Juli 2019 monatlich 160 Prozent des in der für den Kindesunterhalt üblich herangezogenen Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Mindestunterhalts zahlt. Dies ist die höchste in der Tabelle ausgewiesene Stufe, derzeit für Kinder von sechs bis elf Jahren 679 Euro monatlich. Der Satz gilt für Netto-Einkünfte von 5.101 bis 5.500 Euro. Bei einem höheren Einkommen soll der Unterhalt "nach den Umständen des Falles" bemessen werden.
Die Tochter vermutete, dass ihr Vater über solch ein höheres Einkommen verfügt. Sie verlangte von ihm daher Auskunft über seine Einkünfte. Der Vater lehnte dies ab. Er zahle bereits den Unterhaltshöchstsatz für sein Kind und müsse daher seine Einkünfte nicht mehr offenlegen.
Der BGH verpflichtete den Vater jedoch zur Auskunft über sein Einkommen. Zwar zahle er bereits 160 Prozent des Mindestunterhalts, bei einem in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen obersten Einkommen von derzeit 5.500 Euro monatlich. Verdiene der unterhaltspflichtige Elternteil mehr, müsse er aber mehr zahlen. Allerdings deckelten die Karlsruher Richter erstmals auch die mögliche Unterhaltszahlung von besonders wohlhabenden Elternteilen. Danach könne hier der Vater bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro auch zu höherem Kindesunterhalt verpflichtet sein. Bei einem Kind zwischen sechs und elf Jahren fielen so monatlich bis zu 1.153 Euro Unterhalt an. Darüber hinausgehende Einkünfte führten dann jedoch nicht mehr zu höheren Unterhaltszahlungen.
Doch selbst dann sei der unterhaltspflichtige Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet, betonten die Karlsruher Richter. Denn im Einzelfall könnten bei anfallenden Mehrbedarfen - etwa für Hortkosten - doch noch höhere Unterhaltszahlungen fällig werden.
Az.: XII ZB 499/19