Münster (epd). Die Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau mit unerfülltem Kinderwunsch können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Dies kann auch für alleinstehende Frauen ohne feste Beziehung gelten, entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem am 3. August veröffentlichten Urteil. Voraussetzung sei danach allerdings die Behandlung in einem der Bundesländer, in denen die ärztliche Berufsordnung eine "Kinderwunschbehandlung" auch bei alleinstehenden Frauen erlaubt.
Die alleinstehende Klägerin ist infolge einer Erkrankung nahezu unfruchtbar. Um doch noch vor ihrem 40. Geburtstag schwanger zu werden, nahm sie eine künstliche Befruchtung vor. Die Kosten in Höhe von 12.246 Euro machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht an. Die Frau müsse in einer "gefestigten Partnerschaft" leben. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Das Finanzgericht urteilte dagegen, dass die Kosten der "Kinderwunschbehandlung" in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müssen. Denn die Empfängnisunfähigkeit der Klägerin sei "unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit". Wegen des damit einhergehenden Leidensdruck verbiete es sich, die Steuervergünstigung nur Personen in einer gefestigten Beziehung zu gewähren.
Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Behandlung "mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht". Maßgeblich sei die Berufsordnung der Ärzte in dem Bundesland, in dem die Behandlung erfolgt. Hier wurde die Kinderwunschbehandlung in einem Bundesland vorgenommen, in dem die Berufsordnung der Ärzte nicht nur für Paare, sondern auch für Alleinstehende vorsieht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Az.: 1 K 3722/18 E