Leipzig (epd). Asylbewerber sollten bei einem Umzug immer sofort auch die Behörden über die neue Anschrift informieren. Denn wird der Bescheid eines abgelehnten Asylantrags an eine veraltete Anschrift versendet, gilt dieser dann als ordnungsgemäß zugestellt, so dass auch die einwöchige Klagefrist beginnt, urteilte am 20. August das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Im Streitfall hatte der Kläger 2013 einen Asylantrag gestellt. Er wurde darüber belehrt, dass er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen muss, da Mitteilungen, Ladungen und Entscheidungen immer an die letzte bekannte Anschrift versendet werden und diese auch dann wirksam sind, wenn er nicht mehr dort wohnt.
Der Flüchtling nahm dies nicht ernst und teilte seinen Wohnungswechsel der Behörde nicht mit. Die Ausländerbehörde hatte im Februar 2015 dem Bamf die ihnen bekannte, aber veraltete Anschrift übersandt. Unter dieser Anschrift gingen dann Ladungen zur persönlichen Anhörung und schriftlichen Stellungnahme ein.
Als keine Reaktion erfolgte, lehnte das Bamf den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und versandte den Bescheid ebenfalls an die alte Anschrift. Als der Mann Anfang 2017 gegen den abgelehnten Asylantrag Klage erhob, wiesen das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ihn ab. Er habe die einwöchige Klagefrist verpasst.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Asylbewerber geltend, er habe nicht früher klagen können, weil er den Ablehnungsbescheid zu spät erhalten habe. Die vom Bamf verwendete Anschrift sei seit April 2015 veraltet gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Das Scheitern der Zustellung beruhe letztlich darauf, dass der Asylbewerber seine jeweilige Anschrift nicht mitgeteilt hat. Diese Pflicht sei durch Asylbewerber auch ohne weiteres zu erfüllen.
Az.: 1 C 28.19