Frankfurt a.M. (epd). Getrennt lebende Eltern dürfen dem anderen Elternteil nicht den Umgang mit den Kindern wegen Corona-Kontaktbeschränkungen verweigern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) erklärte ein Ordnungsgeld gegen eine Mutter für rechtmäßig, wenn diese den Kontakt des gemeinsamen Kindes mit dem Vater verweigere, wie das Gericht am 20. August mitteilte. Ein Elternteil dürfe einen familiengerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil auch wegen Corona nicht eigenmächtig aussetzen.
In dem Streitfall hatte das Familiengericht vor zwei Jahren das Umgangsrecht der gemeinsam sorgeberechtigten, aber getrennt lebenden Eltern mit dem zehnjährigen Kind geregelt. Demnach durfte der Vater das bei der Mutter wohnende Kind regelmäßig am Wochenende und in den Ferien bei sich haben. Bei Verstoß gegen diese Regel konnte ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro angeordnet werden. Im vergangenen März kam es zum Konflikt zwischen den Eltern.
Die Mutter teilte nach Angaben des Gerichts dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze, da im Haus mit den Großeltern Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Auf Antrag des Vaters setzte das zuständige Familiengericht Ende Mai wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegen die Mutter in Höhe von 300 Euro fest.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Ein Elternteil alleine sei nicht befugt, sich über die familiengerichtliche Regelung des Umgangsrechts hinwegzusetzen, befanden die Richter. Die Empfehlung, soziale Kontakte wegen des Coronavirus möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. "Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand", stellte das OLG heraus. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Az.: 1 WF 102/20