Braunschweig (epd). Auch in Zeiten der Corona-Pandemie muss grundsätzlich der Umgang eines Kindes mit einem getrennt lebenden Elternteil sichergestellt werden. Denn der Umgang mit dem Kind gehört "zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte" und dient dem Kindeswohl, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am 3. Juni bekanntgegebenen Beschluss.
Im Streitfall wollte eine getrennt lebende Mutter verhindern, dass ihr Ex-Partner im Zuge der Corona-Pandemie Umgang mit der gemeinsamen Tochter hat. Die Kontakte zwischen dem fast sechsjährigen Mädchen und ihrem Vater würden zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen, lautete ihre Begründung. Das Familiengericht hatte dem Vater allerdings den Umgang mit dem Kind erlaubt.
Um gegen diese Entscheidung vorgehen zu können, beantragte sie beim OLG Verfahrenskostenhilfe. Doch die Braunschweiger Richter lehnten diese Zahlung ab. Die Pandemie biete weder Anlass, bestehende Umgangsregelungen abzuändern, noch diese gar auszusetzen. Nur weil der Vater nicht im selben Haushalt lebe, sei der Umgang nicht verboten. Dieser diene vielmehr dem Kindeswohl. Denn der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre "zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte".
Anderes gelte nur, wenn der umgangsberechtigte Elternteil selbst oder ein Angehöriger seines Haushalts nachweisbar an COVID-19 erkrankt ist oder eine Quarantäne verhängt wurde. Sei dagegen das Kind erkrankt, stehe dem Umgang aber nichts entgegen. Denn auch der zum Umgang berechtigte Elternteil müsse sein krankes Kind versorgen und pflegen können, betonte das OLG.
Az.: 1 UF 51/20