sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Fallstricke bei befristeter Beschäftigung ohne sachlichen Grund



Arbeitgeber dürfen in einem ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrag sich vom Arbeitnehmer nicht das Fehlen einer Vorbeschäftigung zusichern lassen. Solch eine arbeitsvertragliche Klausel ist unwirksam und kann eine unbefristete Beschäftigung begründen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem am 28. April veröffentlichten Urteil. Die Stuttgarter Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge innerhalb von zwei Jahren höchstens dreimal hintereinander verlängert werden. Tarifverträge dürfen von dieser Regelung aber abweichen.

Bei einer Neueinstellung ist eine sachgrundlose Befristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber "bereits zuvor" befristet beschäftigt war.

Lücke im Lebenslauf

Im vom LAG entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin einen ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrag als Montagearbeiterin abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag sicherte sie schriftlich zu, dass sie bei demselben Arbeitgeber nicht schon einmal beschäftigt war. Allerdings hatte sie vorher im Personalbogen ein Kästchen angekreuzt, wonach eine Vorbeschäftigung bejaht wurde. Der befristete Arbeitsvertrag wurde schließlich mehrfach hintereinander - entsprechend den tariflichen Regelungen - verlängert.

Als die Frau danach gehen sollte, klagte sie auf eine unbefristete Beschäftigung. Sie verwies darauf, dass sie 15 Jahre vor Beginn der Beschäftigung schon einmal für knapp fünf Monate beim gleichen Arbeitgeber eine ähnliche Tätigkeit ausübte. Weil damit eine Vorbeschäftigung vorlag, sei das aktuelle, ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.

Klausel im Vertrag unwirksam

Dem folgte auch das LAG. Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass die Frau im Arbeitsvertrag eine Vorbeschäftigung verneint hat. Solch eine arbeitsvertragliche Klausel sei unwirksam. Denn mit der vertraglichen Bestätigung solch einer Tatsache solle die Beweislast - hier zum Nachteil der Arbeitnehmerin - geändert werden. Das sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht erlaubt, befand das Gericht.

Dass die Klägerin in ihrem Lebenslauf hinsichtlich ihrer Vorbeschäftigung eine Lücke gelassen hatte, könne ihr nicht angelastet werden. Der Arbeitgeber hätte genauer nachfragen können, zumal im Personalbogen die Vorbeschäftigung gekennzeichnet wurde.

Auch dass die erste, nur fünf Monate dauernde Beschäftigung bereits rund 15 Jahre zurücklag, spiele für die Unwirksamkeit der Befristung keine Rolle. Erst wenn die Vorbeschäftigung "sehr lange" zurückliegt, das BAG ging in einem Fall von 22 Jahren aus, könne erneut ohne sachlichen Grund ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Az.: 4 Sa 44/19