sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Abstandsregeln auch in Flüchtlingsaufnahme einzuhalten



Der Freistaat Sachsen muss laut einem Gerichtsurteil dafür sorgen, dass die Corona-Abstandsregeln auch in Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber eingehalten werden können. Das Verwaltungsgericht Leipzig gab am 22. April einem entsprechenden Antrag eines Asylbewerbers auf vorläufigen Rechtsschutz statt. Die zuständige Landesdirektion kann den Mann demnach vorläufig nicht weiter dazu verpflichten, in der Aufnahmeeinrichtung in Dölzig (Kreis Nordsachsen) zu wohnen.

Das Gericht erklärte, die Ausbreitung der durch das Coronavirus ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 müsse gerade auch in Unterkünften für Asylbewerber zwingend verhindert werden. Bewohner müssten daher die Möglichkeit haben, den in der sächsischen Corona-Verordnung geforderten Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,50 Metern einzuhalten.

Kläger gehört zur Risikogruppe

Den Antrag gestellt hatte demnach ein Asylbewerber, der zusammen mit einer weiteren Person in einem zwei Mal zwei Meter großen Zimmer untergebracht ist und sich Küche und sanitäre Einrichtungen mit 50 weiteren Menschen teilen muss. Laut Gericht gehört der Mann zudem zu einer Altersgruppe, in der eine Covid-19-Erkrankung "eine Lungenentzündung sowohl mit Krankenhausaufenthalt und auch kritischem Verlauf nach sich ziehen könne".

Zuvor habe der Asylbewerber gegenüber der Landesdirektion "erfolglos geltend gemacht", dass er die Grundsätze der Corona-Verordnung in der Erstaufnahme nicht einhalten könne, erklärte das Gericht weiter. Im Anschluss habe er den Rechtsweg beschritten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Az.: 3 L 204/20