sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Kein Schadenersatz für Falschberatung zur Betriebsrente



Arbeitgeber müssen bei einer Falschberatung über eine betriebliche Altersversorgung unter Umständen haften. Schadenersatzanspruch hat ein betroffener Arbeitnehmer aber nur, wenn der Arbeitgeber fehlerhafte Auskünfte gegeben hat, urteilte am 18. Februar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Unterlässt das Unternehmen dagegen einen Hinweis auf eine geplante Gesetzesänderung, könne kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall war der Kläger bei den Stadtwerken einer Kommune beschäftigt und ging 2015 in Rente. Im September 2003 hatte er mit seinen Arbeitgeber vereinbart, dass ein Teil seines Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden soll. Der Arbeitgeber schloss daraufhin einen Rentenversicherungsvertrag mit der "neue leben Pensionsverwaltungs AG" ab.

Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse

Auf einer Informationsveranstaltung wurde die Belegschaft darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten statt einer Rente auch ein Kapitalwahlrecht haben. Zeitlich parallel hatte der Deutsche Bundestag das GKV-Modernisierungsgesetz auf den Weg gebracht, welches auf ausgezahlte Kapitalleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorsah.

Als der Kläger in Rente ging, ließ er sich von der "neue leben" einen Einmalbetrag von 35.101 Euro auszahlen. Hierauf musste er über einen Zeitrum von zehn Jahren verteilt nun Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung zahlen. Der Rentner verlangte von seinem früheren Arbeitgeber wegen der unterbliebenen Information über die Gesetzesänderung Schadenersatz.

Doch der Arbeitgeber war nicht dazu verpflichtet, die Beschäftigten über laufende Gesetzesverfahren zu informieren, urteilte das BAG. Nur wenn er dazu falsche Angaben gemacht hätte, käme ein Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung in Betracht. Hier habe der Arbeitgeber aber gar nichts dazu gesagt, so dass er keinen Schadenersatz zahlen muss.

Az.: 3 AZR 206/18