

Karlsruhe (epd). Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung ist, dass der psychische Gesundheitsschaden ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückgeht und die psychische Beeinträchtigung über das hinausgeht, was Angehörige beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Patienten sowieso erleiden müssen, entschied der BGH in einem am 28. Juni veröffentlichten Urteil. Für einen Schmerzensgeldanspruch müsse es sich zudem um nahe Angehörige handeln, befanden die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall hatte sich ein Patient aus dem Raum Köln bei einer Darmspiegelung Geschwulste entfernen lassen. Dabei kam es zu einem Darmriss und einer anschließenden lebensgefährlichen Entzündung des Bauchraumes. Der Riss wurde in der Klinik später genäht.
Doch das war ein Fehler, stellte 2014 ein Gutachter und später dann auch das Oberlandesgericht Köln fest. Zwar gehöre ein Darmriss zu den "schicksalhaften" Risiken einer Darmspiegelung. Der Riss hätte aber bei einer bestehenden Entzündung nicht genäht werden dürfen. Dies sei "grob fehlerhaft" gewesen, so dass der Mann mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr schwebte. Der Haftpflichtversicherer der Klinik zahlte an den Patienten schließlich eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 Euro.
Doch auch die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Mannes verlangte eine Entschädigung. Wegen des ärztlichen Behandlungsfehlers und der daraus entstehenden Komplikationen bei ihrem Mann hätten sich bei ihr Depressionen, psychosomatische Beschwerden und Angstzustände entwickelt. Sie sei nicht mehr erwerbsfähig und könne auch ihren Haushalt nicht mehr eigenständig versorgen, machte sie geltend. Auch hierfür müsse die Klinik Schadensersatz leisten, fordert die Frau.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnte das ab. Bereits bei der Operation habe ein lebensgefährlicher Zustand des Mannes bestanden. Die danach eingetretene Gesundheitsverschlechterung der Frau im Zuge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Mannes sei "dem allgemeinen Lebensrisiko" zuzurechnen, entschied das OLG. Zwar liege bei der Frau möglicherweise ein "Schockschaden" vor. Dessen Entschädigung komme aber nur beim Tod eines nahen Angehörigen in Betracht.
Der BGH verwies den Fall an das OLG zurück und stellte fest, dass durchaus ein Entschädigungsanspruch der Witwe wegen eines erlittenen Schockschadens infrage komme. Denn die Frau habe ihre psychischen Beschwerden wegen des ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrem Mann erlitten. Von einem "allgemeinen Lebensrisiko" könne nicht die Rede sein, weil die psychische Erkrankung auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sei.
Es sei auch kein Grund erkennbar, warum etwa Unfallereignisse einen entschädigungspflichtigen "Schockschaden" verursachen könnten, ärztliche Behandlungsfehler aber nicht.
Auch würden die psychischen Folgeschäden hier deutlich über die beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen üblichen psychischen Beeinträchtigungen hinausgehen. Eine für einen Entschädigungsanspruch infolge eines Schockschadens erforderliche enge persönliche Beziehung zu dem Patienten liege ebenfalls vor, so der BGH. Das OLG muss nun erneut über die mögliche Haftung der Klinik entscheiden.
Nicht haften müssen dagegen Ärzte, wenn sie einem Patienten über eine lebensgefährliche Erbkrankheit aufklären und die Partnerin infolgedessen eine Depression erleidet. Die Erkrankung der Frau sei dem Arzt dann "haftungsrechtlich nicht zuzurechnen", hatte der BGH in einem Urteil vom 20. Mai 2014 entschieden.
"Dass eine schwerwiegende, möglicherweise auch für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder relevante, Krankheit eines Elternteils erkannt und dem anderen Elternteil bekannt wird, ist ein Schicksal, das Eltern jederzeit widerfahren kann", heißt es in dem Urteil.
Bereits am 20. März 2012 betonte der BGH, dass für einen Schmerzensgeldanspruch infolge eines Unfalltodes eine enge persönliche Beziehung zu der verunglückten Person bestehen muss. Dass jemand Schmerzensgeld für einen erlittenen Schock und einer anschließenden Depression beanspruchen kann, weil sein Labrador-Hund überfahren wurde, sei nach ständiger Rechtsprechung dagegen nicht möglich.
Az.: VI ZR 299/17 (BGH Behandlungsfehler)
Az.: VI ZR 381/13 (BGH Erbkrankheit)
Az.: VI ZR 114/11 (BGH überfahrener Hund)