sozial-Recht

Landessozialgericht

Hartz-IV-Empfänger darf teuren Pick-up-Truck behalten



Hartz-IV-Bezieher dürfen nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auch verhältnismäßig teure Autos behalten, sofern sie nicht über weiteres Vermögen verfügen. Wenn der Wert des Fahrzeugs die Summe aus allgemeinem Vermögensfreibetrag und Kfz-Freibetrag nicht übersteige, müsse das Jobcenter Grundsicherungsleistungen bewilligen, ohne dass das Auto in die Berechnung einbezogen werde, teilte das Gericht am 24. Juni in Celle mit. Geklagt hatte ein 58-jähriger Geringverdiener.

Vom Geld seiner Eltern hatte dieser sich den Angaben zufolge vor fünf Jahren einen großen Pick-up-Truck mit offener Ladefläche aus den USA für 21.000 Euro gekauft. Das Jobcenter lehnte die Zahlung von Grundsicherungsleistungen ab. Die Behörde schätzte den aktuellen Wert des Fahrzeugs auf 20.000 Euro. Der Vermögens- und der Kfz-Freibetrag des Mannes liegen aber zusammen bei nur 16.800 Euro. Der Mann müsse also zunächst sein Auto verkaufen und das damit erlöste Geld verwerten.

Vorinstanz lehnte Eilantrag ab

Dagegen habe der Betroffene zunächst vor dem Sozialgericht Osnabrück geklagt, hieß es. Dieses lehnte den Eilantrag ab. Im Berufungsverfahren verpflichtete nun jedoch das Landessozialgericht das Jobcenter, die Leistung zu bewilligen, zumindest bis das noch laufende Hauptsacheverfahren entschieden ist. Das Jobcenter habe den jährlichen Wertverlust von mindestens fünf Prozent durch Alter und Laufleistung nicht einberechnet. Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit würden somit nicht überschritten.

Das Gericht bemängelte darüber hinaus, dass bislang kein Wertgutachten über das Auto eingeholt worden sei. Die Wertschätzung des Jobcenters beruhe lediglich auf eigenen Internetrecherchen und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers.

Az.: L 11 AS 122/19 B ER