sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Unterhaltspflichten werden vererbt



Erben müssen grundsätzlich Unterhaltspflichten des Verstorbenen übernehmen. Mit dem Tod eines unterhaltspflichtigen Vaters bestehen die Ansprüche von Mutter und Kindern gegenüber den Erben fort, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 17. Juni veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter konkretisierten dabei auch die Berechnung des Unterhalts.

In dem Unterhaltsstreit hatte der verstorbene Mann zwei bereits volljährige Kinder aus einer Ehe, für die auf seinen Antrag das Scheidungsverfahren lief. Aus einer weiteren Beziehung hatte er zudem eine 15-jährige Tochter und einen gut einen Monat vor seinem Tod geborenen Sohn. Den außerehelichen Kindern zahlte er Unterhalt und deren Mutter Betreuungsunterhalt.

Erben sollten Betreuungsunterhalt weiterzahlen

Als der Mann starb, erbten die vier Kinder jeweils zu einem Viertel unter anderem ein Haus. Die Mutter der beiden nichtehelichen Kinder verlangt nun, dass die Erben den Betreuungsunterhalt weiterzahlen - die beiden volljährigen ehelichen Kinder also zusammen die Hälfte.

Der BGH entschied, dass die Erben unterhaltspflichtig sind - unter Umständen aber begrenzt auf die Höhe der Erbschaft. Der grundsätzliche Bedarf wird laut den Karlsruher Richtern so berechnet, als würde der Vater noch leben. Dann müsse nach dem Tod des Vaters die tatsächliche Bedürftigkeit geprüft und mögliche Änderungen berücksichtigt werden, hieß es.

Im jetzigen Fall hatte die getrennt lebende Ehefrau ursprünglich noch Trennungsunterhalt geltend gemacht, der nun aber durch ihre Witwenrente mehr als gedeckt ist. Bei den Kindern seien das steigende Alter und zudem die absehbare Volljährigkeit der außerehelichen Tochter zu berücksichtigen, wodurch sich auch der Betreuungsunterhalt ändern könne.

Leistungsfähigkeit der Erben ist nicht relevant

Auf die Leistungsfähigkeit der Erben komme es dagegen nicht an, entschied der BGH. Faktisch bedeutet das, dass Unterhaltspflichten Vorrang vor Ansprüchen der Erben haben - selbst wenn deren Einkommen gering ist oder sie sogar von Sozialleistungen leben müssen.

Allerdings könnten die Erben verlangen, dass ihre Haftung auf die Höhe ihrer Erbschaft beschränkt wird. Zu Recht habe hier in der Vorinstanz das Oberlandesgericht (OLG) München einen entsprechenden Vorbehalt in seine Entscheidung aufgenommen. Konkret beziffern können habe das Gericht die Haftungsgrenzen noch nicht, weil der Wert der vererbten Immobilie noch nicht ermittelt war.

Die Höhe des hier von den Erben zu tragenden Betreuungsunterhalts soll das OLG München nach den Maßgaben des jetzt schriftlich veröffentlichten BGH-Beschlusses nochmals neu berechnen.

Az.: XII ZB 357/18