Ausgabe 17/2018 - 27.04.2018
Hamburg (epd). Erbt ein Hartz-IV-Bezieher von einem verstorbenen Angehörigen einen Teil eines Grundstücks, muss nach einem Verkauf des Erbes der Erlös nicht immer das Arbeitslosengeld II mindern. Denn wurde der Hartz-IV-Leistungsbezug zwischen dem Erbfall und der Auszahlung des Erbes unterbrochen, gilt das Erbe bei erneuter Hartz-IV-Antragstellung als Vermögen, für das Vermögensfreibeträge geltend gemacht werden können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem am 9. April veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall bekam eine alleinerziehende Hartz-IV-Bezieherin Recht. Die Frau war während ihres Elterngeldbezugs auf aufstockendes und nach der Elternzeit bis zum 25. Oktober 2009 ganz auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Im Juni 2009 starb ihr Großvater, so dass die Frau als Angehörige im Rahmen einer Erbengemeinschat Miteigentümerin an einem Grundstück wurde.
Die Frau war dann zeitweise nicht mehr auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen, ab November 2010 erhielt sie erneut auftstockendes Arbeitslosengeld II. Als schließlich das geerbte Grundstück verkauft wurde, wurden ihr 5.330 Euro ausgezahlt.
Die Erbschaft sei als einmalige Einnahme und über sechs Monate verteilt als Einkommen mindernd anzurechnen, befand das Jobcenter. Zusammen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld sei sie nicht mehr hilfebedürftig. Das Erbe sei nicht als Vermögen zu werten, da der Erbfall während des Hartz-IV-Bezugs aufgetreten war. Nur wenn jemand vor der ersten Hartz-IV-Antragstellung etwas erbt, könne ein Vermögen vorliegen, bei dem Freibebräge geltend gemacht werden könnten.
Das LSG urteilte jedoch, dass die Geldzahlung als Vermögen anzusehen sei und die Frau daher Anspruch auf Hartz IV habe. Ob das Erbe als Einkommen oder als Vermögen berücksichtigt werden muss, hänge daher davon ab, ob der Erbfall vor der ersten Antragstellung eingetreten ist. Als "erste Antragstellung" sei jedoch nicht der erste Hartz-IV-Antrag gemeint, der jemals gestellt wurde, so das LSG.
Dies sei vielmehr der Antrag, "der einen zusammenhängenden Bezugszeitraum erstmals auslöste". Wurde der Hartz-IV-Bezug dagegen unterbrochen, gelte der später erneute Antrag auf Leistungsbezug wieder als "Erstantrag". Der unterbrochene Leistungsbezug habe daher dazu geführt, dass die Auszahlung aus dem Erbe als Vermögen angesehen werden muss.
Az.: L 4 AS 194/17