Ausgabe 37/2017 - 15.09.2017
Düsseldorf (epd). Diakoniebetriebe müssen sich an verbindliche Regeln halten. Sie stehen in den Satzungen der bundesweit 17 diakonischen Landesverbände. Besonders schwere Verstöße können sogar zum Ausschluss aus dem kirchlichen Verband führen. Im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL) ist es nach den Worten seines Vorstandes, Thomas Oelkers, schon dazugekommen. Mit Oelkers sprach Markus Jantzer über Rechte und Pflichten der rund 5.000 Mitgliedsunternehmen der Diakonie RWL.
epd sozial: Wie sind die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe und den diakonischen Mitgliedseinrichtungen geregelt?
Thomas Oelkers: Das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe ist als privat-rechtlicher eingetragener Verein organisiert. Die Träger diakonischer Sozialhilfeeinrichtungen sind Mitglieder des Vereins, deren Rechte und Pflichten sich aus der Satzung der Diakonie RWL ergeben. Die Satzung ist auf unserer Internetseite veröffentlicht.
epd: Waren Anpassungen der Satzung nach der Fusion zur Diakonie RWL im vergangenen Jahr nötig?
Oelkers: Vor der Verschmelzung auf den jetzigen Verein gab es drei diakonische Vereine. Alle drei Vereine hatten eigene Satzungen, die zwar inhaltlich ähnlich, aber unterschiedlich gestaltet waren. Daher wurde im Rahmen der Fusion die Satzung der Diakonie RWL grundlegend neu gefasst. Sie trat im Juni 2016 in Kraft.
epd: Welche wesentlichen Angelegenheiten der diakonischen Betriebe sind in der Satzung geregelt?
Oelkers: Ihre eigenen Angelegenheiten regeln unsere Mitglieder in ihren eigenen Satzungen oder Gesellschaftsverträgen. Dabei müssen diese die Mindestanforderungen, die unsere Satzung vorgibt, einhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Jahresrechnung/ihren Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.
Mit ihrer Mitgliedschaft erhalten unsere Mitglieder das Recht, das Kronenkreuz zu tragen. Daneben erhalten sie das Recht auf Informationen in einschlägigen Fragen. Sie bekommen Beratung in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Zudem führen wir Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitarbeitenden unserer Mitglieder durch.
In der Satzung wird die Pflicht der Mitglieder normiert, die Zugehörigkeit zur Diakonie RWL zu dokumentieren. Dies stellt sicher, dass unsere Mitglieder einer der drei Landeskirchen zugeordnet werden und sie damit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegen. Darüber hinaus müssen unsere Mitglieder die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen tariflichen Regelungen in den Arbeitsverträgen vereinbaren. Die berufliche Mitarbeit in der Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
epd: Wie und wie streng kontrolliert die Diakonie RWL, ob die Mitgliedseinrichtungen ihre Pflichten einhalten?
Oelkers: Die Diakonie RWL ist keine Aufsichtsbehörde und versteht sich so auch nicht. Ein Unter- oder Überordnungsverhältnis besteht daher nicht. Unsere Mitglieder sind als eigenständige juristische Personen verpflichtet, sich an ihre Satzungen oder Gesellschaftsverträge zu halten. Bei Antrag auf Mitgliedschaft in der Diakonie RWL sind die Satzungen oder Gesellschaftsverträge vorzulegen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Auch jede Änderung einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags ist vorzulegen, so dass auch während des Laufs einer Mitgliedschaft geprüft werden kann, ob die Mindestanforderungen eingehalten werden. Auch finden jährlich Online-Befragungen statt - etwa zur Anwendung des Kirchlichen Arbeitsrechtes.
epd: Bei welchen Sachverhalten ist es in der Vergangenheit zu Verstößen gekommen?
Oelkers: Verstöße gibt es bei allen oben beschriebenen Pflichten. Sie sind aber alles in allem selten. In der Regel halten sich unsere Mitglieder an diese Pflichten.
epd: Zu welchen Maßnahmen greift die Diakonie bei Verstößen?
Oelkers: Folgende Maßnahmen kann der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat ergreifen: Erinnerung an die Pflichten oder Ermahnung durch den Vorstand, Ruhendstellung der Mitgliedsrechte durch den Vorstand nach erfolgter Anhörung oder drittens Ausschluss aus dem Diakonischen Werk. Gedacht ist dies als abgestuftes System. Es kommt aber auch auf den Schweregrad des Verstoßes an, welche Maßnahme ergriffen wird.
epd: Hat die Diakonie RWL einem Mitglied schon einmal mit Ausschluss gedroht?
Oelkers: Ja, insbesondere bei Verstößen gegen das kirchliche Arbeitsrecht.
epd: Hat sie ihn bereits vollziehen müssen?
Oelkers: Ja, aber sehr selten. In der Regel wird versucht, eine tragbare Lösung zu finden.
epd: Sollten die Regelungen in der Diakonie RWL reformiert, etwa verschärft werden?
Oelkers: Nein. Verschärfungen sind aufgrund der Vereinsstruktur der Diakonie RWL auch gar nicht denkbar.