sozial-Recht

Landessozialgericht

Geistheiler sind Teil des Gesundheitswesens



Auch Geistheiler gehören zum Gesundheitswesen - zumindest wenn es um die gesetzliche Unfallversicherungspflicht geht. Geistheiler müssen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlen, weil sie von ihrer Zielrichtung her Heilbehandlungen anbieten, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am 24. April veröffentlichten Urteil. Auf die Wirkung und wissenschaftlichen Beleg komme es für die Zuordnung zum Gesundheitswesen nicht an, befand das Gericht.

Konkret ging es um eine selbstständige Frau, die in ihrer Praxis "energetische Körperarbeit" und Geistheilung anbot. Traumata sollten aufgelöst, "energetische Impulse" sollten die Selbstheilung des Patienten stärken. Auch eine Rückbesinnung auf deren Embryonalzustand war Ziel der geistheilenden Behandlung.

Für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die Frau damit im Bereich alternativer Heilmethoden tätig und müsse Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Von 2008 bis 2012 verlangte der Unfallversicherungsträger jährlich bis zu 138 Euro.

Die Heilerin hielt die Bescheide jedoch für rechtswidrig. Mit ihrer Tätigkeit gehöre sie gar nicht dem Gesundheitswesen an. Weder seien ihre Methoden wissenschaftlich belegt, noch benötige sie eine Erlaubnis als Heilpraktikerin, begründete die Frau ihre Position.

Das LSG bestätigte jedoch die Beitragspflicht. Laut dem Internetauftritt der Klägerin biete sie Heilbehandlungen an. Sie wolle die Selbstheilungskräfte des Körpers fördern. Ob die Methoden wissenschaftlich anerkannt sind, spiele für die Versicherungspflicht keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr die Zielrichtung der Behandlung. Ohne Belang sei es, ob eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist oder nicht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

Az.: L 2 U 106/14


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Kein Flüchtlingsstatus bei Flucht vor Militärdienst

Wer aus Syrien geflohen ist, um dort dem Militärdienst zu entgehen, hat nach einem aktuellen Urteil keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Zwar müssten zurückkehrende Asylbewerber, die vor ihrer Einberufung geflohen sind, eine Bestrafung bis hin zur Folter fürchten, erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem am 4. April in Münster veröffentlichten Urteil. Nach Einschätzung des Gerichts würden diese Männer jedoch nicht als politische Gegner verfolgt.

» Hier weiterlesen

Ambulante Dialysezentren sind gewerbesteuerpflichtig

Ambulante Dialysezentren müssen Gewerbesteuer zahlen. Sie gehören nicht zu gewerbesteuerbefreiten Einrichtungen, die vorübergehend pflegebedürftige Personen aufnehmen oder ambulant pflegen, wie der Bundesfinanzhof in München in einem am 3. Mai veröffentlichten Urteil entschied.

» Hier weiterlesen

Bewerbungsformular darf nach Geburtsdatum fragen

Die Frage nach dem Geburtsdatum in einem Online-Bewerbungsformular stellt bei einer freiwilligen Angabe keine Altersdiskriminierung dar. Die Auswahl zwischen "Herr" und "Frau" darf zur korrekten Anrede des Bewerbers sogar verpflichtend erfragt werden und ist nicht als Diskriminierung wegen des Geschlechts anzusehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 27. April veröffentlichten Urteil.

» Hier weiterlesen