Ausgabe 18/2017 - 05.05.2017
München (epd). Auch Geistheiler gehören zum Gesundheitswesen - zumindest wenn es um die gesetzliche Unfallversicherungspflicht geht. Geistheiler müssen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlen, weil sie von ihrer Zielrichtung her Heilbehandlungen anbieten, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am 24. April veröffentlichten Urteil. Auf die Wirkung und wissenschaftlichen Beleg komme es für die Zuordnung zum Gesundheitswesen nicht an, befand das Gericht.
Konkret ging es um eine selbstständige Frau, die in ihrer Praxis "energetische Körperarbeit" und Geistheilung anbot. Traumata sollten aufgelöst, "energetische Impulse" sollten die Selbstheilung des Patienten stärken. Auch eine Rückbesinnung auf deren Embryonalzustand war Ziel der geistheilenden Behandlung.
Für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die Frau damit im Bereich alternativer Heilmethoden tätig und müsse Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Von 2008 bis 2012 verlangte der Unfallversicherungsträger jährlich bis zu 138 Euro.
Die Heilerin hielt die Bescheide jedoch für rechtswidrig. Mit ihrer Tätigkeit gehöre sie gar nicht dem Gesundheitswesen an. Weder seien ihre Methoden wissenschaftlich belegt, noch benötige sie eine Erlaubnis als Heilpraktikerin, begründete die Frau ihre Position.
Das LSG bestätigte jedoch die Beitragspflicht. Laut dem Internetauftritt der Klägerin biete sie Heilbehandlungen an. Sie wolle die Selbstheilungskräfte des Körpers fördern. Ob die Methoden wissenschaftlich anerkannt sind, spiele für die Versicherungspflicht keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr die Zielrichtung der Behandlung. Ohne Belang sei es, ob eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist oder nicht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.
Az.: L 2 U 106/14