Ausgabe 46/2016 - 18.11.2016
München (epd). Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen hat erstmals Gewerkschaften zur Mitarbeit eingeladen. Sie bittet sie, ab März 2017 zwei Vertreter bis zum Ende der laufenden Amtszeit am 31. August 2018 in die Kommission zu entsenden. Damit wird ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom November 2012 umgesetzt, in dem entschieden wurde, dass der "Dritte Weg", das Arbeitsrechtsregelungsverfahren der Kirchen, die organisatorische Einbindung der Gewerkschaften erfordert (Az.: 1 AZR 179/11).
Hintergrund für den "Dritten Weg" ist Artikel 140 des Grundgesetzes, der den Kirchen das Recht einräumt, ihre Angelegenheiten und somit auch das Arbeitsrecht selbst zu regeln. Die Arbeitsrechtsregelungen im Bereich der Kirchen kommen daher nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen zustande, sondern aufgrund des Leitbildes der Dienstgemeinschaft durch paritätisch – mit der gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der kirchlichen Dienstgeber und der Dienstnehmer – besetzte Kommissionen. Diesen sollen nun zusätzlich Vertreter von Gewerkschaften angehören und, um die Parität zu wahren, eine entsprechende Zahl von zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter kirchlicher Dienstgeber.
Im Bereich der bayerischen Diözesen sind alle kirchlichen Dienstgeber an die durch die Kommission beschlossenen Regelungen gebunden, es sei denn, sie wenden die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes an. Damit gibt es keinen tariffreien Raum.