Ausgabe 39/2016 - 30.09.2016
Frankfurt a.M. (epd). Deutsche Standesbeamte müssen die Geburt eines Flüchtlingskindes beurkunden, auch wenn sich dessen Eltern nicht ausweisen können. In seinem solchen Fall handele es sich um eine sogenannte eingeschränkte Beurkundung der Geburt, sagte Beate Tripp vom Hessischen Landesverband der Standesbeamtinnen und -beamten dem Evangelischen Pressedienst (epd). Als Nachweis erhielten die Eltern eine Abschrift aus dem Geburtsregister, die dieselbe rechtliche Qualität habe wie eine Geburtsurkunde.
Zuletzt hatten das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin und das Diakonische Werk in Hessen von Fällen berichtet, in denen Eltern, die ohne Papiere nach Deutschland kamen, für ihr Neugeborenes keinen Geburtsnachweis erhalten hätten. Dies erschwere den Zugang zu Untersuchungen und zur Stellung eines Asylantrags, monierten sie.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Standesämtern haben laut Tripp zwar zunächst die Pflicht, die Identität der Flüchtlingseltern anhand von Dokumenten festzustellen und möglichst deren Geburts- und Heiratsurkunden beizubringen. Dies könne mitunter Wochen und Monate dauern, erläuterte die stellvertretende Landesfachberaterin. "Aber letztlich können die Beamten die Beurkundung nicht ablehnen", betonte Tripp.
Der hessische Diakoniechef Horst Rühl hatte kritisiert, "dass immer mehr Standesbeamte die Eintragung ins Geburtenregister verweigern, wenn die Eltern keine eigenen Geburtsurkunde vorlegen können". Die amtliche Erfassung sei aber immens wichtig für die Integration der Kinder, sagte der evangelische Theologe. Denn erst die Eintragung ins Geburtsregister und eine Staatsangehörigkeit ermöglichten ihnen den Zugang zu "öffentlicher Bildung, Teilhabe und Zugehörigkeit zur Gesellschaft".