Unter Betreuung stehende Menschen müssen ihr angespartes Pflegegeld grundsätzlich für die Bezahlung ihres Berufsbetreuers einsetzen. Der Einsatz eines angesparten Vermögens stellt keine besondere Härte dar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 12. März veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe. (AZ: XII ZB 500/19) Damit kann dem Betreuten lediglich noch ein Schonvermögen verbleiben.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine aus Köln stammende Frau, die seit Jahren unter Betreuung steht und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Die Betreuung übt eine Berufsbetreuerin aus, für deren Vergütung die Landeskasse aufkam. Doch nun sollte sich die betreute Frau an der Finanzierung beteiligen.

Denn sie hatte aus ihrem monatlichen Pflegegeld ein Vermögen angespart. Dieses müsse oberhalb des Schonbetrags von 5.000 Euro für die Berufsbetreuervergütung verwendet werden, erklärte die Landeskasse. Konkret sollte die Frau 1.105 Euro zahlen. Die Berufsbetreuerin hielt dies für rechtswidrig und zog für die Frau vor Gericht.

Der BGH entschied jedoch, dass oberhalb des Schonvermögens die bestehenden Mittel für die Berufsbetreuervergütung verwendet werden müssten. Woher das Vermögen stamme, sei hier unerheblich.

Der Zweck von Pflegegeld sei es, im laufenden Monat Pflegemaßnahmen bezahlen zu können. Sei der Pflegebedarf von dem Pflegegeld in einem Monat aber bereits gedeckt worden, stelle der so verbliebene und angesparte Betrag Vermögen dar, das für die Betreuervergütung eingesetzt werden müsse. Die betreute Klägerin könne lediglich einen Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro behalten